Wiener Tiermaterialienverordnung; Änderung
LGBLA_WI_20140516_21Wiener Tiermaterialienverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien mit der die Wiener Tiermaterialienverordnung geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ganzen Tierkörpern sowie für die Festlegung von Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben (Wiener Tiermaterialienverordnung), LGBl. für Wien Nr. 16/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 36/2009, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Tierkörperbeseitigung Wien GmbH Nfg KG“ durch die Wortfolge „ebswien tierservice Ges.m.b.H. Nfg KG“ ersetzt.
§ 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die ebswien tierservice Ges.m.b.H. Nfg KG kann bei Bedarf mit dem Einsammeln andere gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, zugelassene oder registrierte Betriebe (z. B. Krematorium, Tierfriedhof u. dgl.) beauftragen.“
In § 2 Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „355/2008“ durch den Ausdruck „219/2013“ ersetzt.
§ 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Ablieferungspflicht gemäß § 1 gilt nicht für ganze Tierkörper, die an einen gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, zugelassenen oder registrierten Betrieb zur Behandlung oder Beseitigung abgeliefert werden.“
„§ 3. (1) Die Gebühr für die Zulassung oder Registrierung eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, beträgt 177 Euro.
(2) Die Gebühr für eine Kontrolle gemäß § 5 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, beträgt 53 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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