Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz; Änderung
LGBLA_WI_20140416_17Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz), LGBl. für Wien Nr. 57/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2013, wird wie folgt geändert:
„Ausgenommen sind bestellte Fahrten auf Grund besonderer Beförderungsaufträge. Die bestellte Fahrt ist der Behörde vor Fahrtantritt unter Nennung des vollständigen Namens und der Anschrift des Auftraggebers anzuzeigen.“
„Das Fahrtenbuch ist für jedes einzelne Pferd in gebundener Form, in leserlicher Schrift und durchnummeriert zu führen und mindestens ein Jahr ab der letzten Eintragung aufzubewahren. Einsichtsvermerke der zuständigen Behördenorgane sowie der von diesen herangezogenen Sachverständigen sind zuzulassen. Das Aussehen und der Inhalt des Fahrtenbuches haben dem in der Anlage enthaltenen Muster zu entsprechen. Werden Zugpferde vorübergehend in einen anderen Stall verbracht, so ist dies vom Konzessionsinhaber in der Spalte Anmerkungen unter Anführung des Zeitraumes, der Adresse und des vollständigen Namens des Halters zu vermerken. Ebenso sind arbeitsfreie Tage der Zugpferde zu vermerken.“
„Vom Konzessionsinhaber sind im Fahrtenbuch die Angaben über die eingesetzten Pferde (auch bei bestellten Fahrten), deren Chipnummern, die Fahrzeugnummern, der Zeitpunkt der Ausfahrt aus dem Stall und der Zeitpunkt der Ankunft im Stall zu vermerken. Vom Kutscher sind während des Fahrdienstes im Fahrtenbuch die Fütterungszeiten und die damit verbundenen Ruhezeiten zu vermerken.“
„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, mit einer Geldstrafe von 140 Euro bis zu 3.500 Euro zu bestrafen.“
„(3) Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001, LGBl. für Wien Nr. 70/2001, gemäß § 1 Abs. 2 Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000, LGBl. für Wien Nr. 4/2001, und gemäß § 4 Fiaker- und Pferdemietwagentarif 2012, LGBl. für Wien Nr. 20/2012, sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.“
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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