Wiener Fischereigesetz; Änderung
LGBLA_WI_20140415_16Wiener Fischereigesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz mit dem das Wiener Fischereigesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „Berufsfischer und“.
Dem § 15 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Pächter hat über Aufforderung des Magistrates die Pachtbedingungen zu fertigen und binnen einer Frist von vier Wochen dem Magistrat vorzulegen. Hierauf hat der Magistrat den Genehmigungsbescheid unter Anschluss der Pachtbedingungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, zu erlassen. Erfolgt die Vorlage der Pachtbedingungen nicht fristgerecht, sind diese sowie der Pachtzins und dessen jährlicher Fälligkeitstermin vom Magistrat festzulegen.“
„§ 18. Binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides der Verpachtung durch den Magistrat hat der Pächter als Sicherstellung für die Einhaltung der Pachtbedingungen, für den allfälligen Ersatz der Kosten und des Ausfalles an Pachtzins (§ 20 Abs. 2) sowie für den Ersatz sonstiger Kosten (§ 24) den Betrag des einjährigen Pachtzinses beim Magistrat zu erlegen. Die Sicherstellung hat in Bargeld, in mündelsicheren Wertpapieren nach Maßgabe des Börsenkurses am Erlagstage, in Sparbüchern der zum Spareinlagengeschäft befugten Kreditunternehmungen oder in einer geeigneten Bürgschaftserklärung zu bestehen. Zinsen fließen dem Pächter zu. Sinkt der Sicherstellungsbetrag infolge seiner Verwendung oder aus anderen Gründen unter den einjährigen Pachtzins, hat ihn der Pächter binnen zwei Wochen auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen. Vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit wird dem Pächter der Sicherstellungsbetrag zurückgestellt, soweit er nicht für die Zwecke, für die er haftet, in Anspruch genommen wird. Falls jedoch der Pächter aus irgendeinem Grunde das Pachtverhältnis vor Ablauf der Pachtdauer eigenmächtig lösen sollte, steht es dem Magistrat frei, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche, den Betrag für verfallen zu erklären.“
„(2) Die Bemessung der Pachtzinsanteile ist zunächst Sache der beteiligten Fischereiberechtigten, die hierüber ein Übereinkommen zu treffen haben.
(3) Der Magistrat hat nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides der Verpachtung die Fischereiberechtigten aufzufordern, ein Übereinkommen gemäß Abs. 2 binnen einer Frist von vier Wochen dem Magistrat vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht fristgerecht, werden die Pachtzinsanteile durch den Magistrat bemessen.
(4) Die Fischereiberechtigten können jährlich binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Fälligkeitstermin gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz vom Magistrat die Ausbezahlung des ihnen zustehenden jährlichen Pachtzinsanteiles verlangen. Wird dieses Verlangen nicht fristgerecht gestellt, verfällt der Anspruch auf den Pachtzinsanteil der vergangenen Pachtperiode zugunsten der Stadt Wien.“
§ 22 entfällt.
In § 24 Abs. 2 wird die Zitierung „der §§ 21 und 22“ durch die Zitierung „des § 21“ ersetzt.
In § 28 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, Berufsfischern, Dienstnehmern von solchen“.
§ 28b Abs. 2 lautet:
„(2) Die Fischereiprüfung ist vor Prüfungskommissionen abzulegen, die vom Wiener Fischereiausschuss bestellt werden. Die Vollversammlung des Wiener Fischereiausschusses hat für jede Funktionsperiode eine Liste mit der erforderlichen Anzahl von Personen zur Beschickung der Prüfungskommissionen zu erstellen.“
„(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Wiener Fischereiausschusses werden von den Fischereiausübungs-berechtigten, die einen Wirtschaftsbeitrag (§ 26) zu entrichten haben, auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Wählbar sind nur Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, mit den Fischereiverhältnissen in Wien vertraut, österreichische Staatsbürger und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Die Wahl erfolgt in der Art, dass auf jeden Wahlberechtigten so viele Stimmen entfallen, als die Zahl 2500 in dem nach Quadratmetern zu berechnenden Flächenausmaß seiner in Wien gelegenen Fischereireviere, beziehungsweise Fischwässer enthalten ist. Wahlvorschläge werden von einem oder gemeinsam von mehreren Wahlberechtigten, der insgesamt über mindestens 5 % der Stimmen verfügt oder die insgesamt über mindestens 5 % der Stimmen verfügen, erstattet.“
§ 33 Abs. 1 lit. g entfällt.
In § 45 Abs. 1 wird die Wortfolge „fischereiwirtschaftlich und“ durch die Wortfolge „grundsätzlich reproduktionsfähigen und daher besatzausgleichenden sowie“ ersetzt.
In § 63 entfällt nach der Paragraphenbezeichnung 18 die Zitierung „Abs. 1“.
In § 68 Abs. 2 wird das Datum „1. November 2009“ durch das Datum „1. September 2013“ ersetzt.
Anlage III lautet:
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Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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