Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (WMG-VO); Änderung
LGBLA_WI_20140225_8Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (WMG-VO); ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) geändert wird
Auf Grund der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 7/2013, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 794,91“ der Betrag „EUR 813,99“.
In § 1 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 198,73“ der Betrag „EUR 203,50“.
In § 1 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 107,32“ der Betrag „EUR 109,88“.
In § 1 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 596,18“ der Betrag „EUR 610,49“.
In § 1 Abs. 2 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 149,05“ der Betrag „EUR 152,62“.
In § 1 Abs. 2 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 80,48“ der Betrag „EUR 82,42“.
In § 1 Abs. 2 lit. c tritt an die Stelle des Betrages „EUR 53,66“ der Betrag „EUR 54,94“.
In § 1 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 397,46“ der Betrag „EUR 407,00“ und an Stelle des Betrages „EUR 99,37“ der Betrag „EUR 101,75“.
In § 1 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 214,63“ der Betrag „EUR 219,78“.
In § 1 Abs. 5 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 386,80“ der Betrag „EUR 395,31“.
In § 2 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Betrages„ EUR 297,09“ der Betrag „EUR 304,22“.
In § 2 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 311,48“ der Betrag „EUR 318,96“.
In § 2 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 329,99“ der Betrag „EUR 337,91“.
In § 2 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 347,46“ der Betrag „EUR 355,80“.
In § 3 lit. a und § 3 lit. b tritt jeweils an die Stelle des Betrages „EUR 386,80“ der Betrag „EUR 395,31“.
In § 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 3.974,55“der Betrag „EUR 4.069,95“.
In § 5 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 119,24“ der Betrag „EUR 122,10“.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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