Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 - Wr. KAG; Änderung
LGBLA_WI_20140224_5Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 - Wr. KAG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz, LGBl. für Wien Nr. 30/2013 wird wie folgt geändert:
„(1b) Die Geltung der Regelung gemäß Abs. 1a wird für die Dauer der Geltung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2013, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2014 erstreckt.“
„(4) Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a und 1b sowie nach Abs. 2a zum 1. Jänner eines jeden Jahres zu valorisieren und zwar in jenem Verhältnis, in dem sich der Wert des vorangegangenen Oktober-Index des Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Oktober-Index des zweitvorangegangenen Jahres verändert hat. Würde für das Jahr 2005 die Summe aller Beiträge gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a, 1b, Abs. 5 und Abs. 6 unter Berücksichtigung der Valorisierung 10 Euro pro Kalendertag übersteigen, ist die Valorisierung erstmals für das Jahr 2006 vorzunehmen.“
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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