Aufhebung von Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien durch den Verfassungsgerichtshof
LGBLA_WI_20140212_4Aufhebung von Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien durch den VerfassungsgerichtshofGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien über die Aufhebung des § 14 Abs. 1 sowie einer Wortfolge in § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, Zl. G 46/2013-21, § 14 Abs. 1 sowie die Wortfolge „Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Diesfalls gilt die Geschäftsverteilung als provisorisch erlassen. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist jedoch verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach der betreffenden Abstimmung die Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses neu auszuschreiben. Die Neuwahl ist binnen weiterer drei Wochen nach den Bestimmungen des § 15 vorzunehmen. Der neu zusammengesetzte Geschäftsverteilungsausschuss hat sodann neuerlich über die Geschäftsverteilung zu beraten und eine solche zu beschließen.“ in § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl. für Wien Nr. 83/2012, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung des § 14 Abs. 1 VGWG tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.
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