Wiener Pflegekindergeldverordnung - WPKGVO
LGBLA_WI_20140129_1Wiener Pflegekindergeldverordnung - WPKGVOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung über das Pflegekindergeld (Wiener Pflegekindergeldverordnung – WPKGVO)
Auf Grund des § 44 Abs. 5 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – WKJHG 2013, LGBl. für Wien Nr. 51/2013, wird verordnet:
§ 1. (1) Das Pflegekindergeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind:
(2) Zusätzlich werden folgende Zuschläge gewährt:
§ 2. Das Pflegekindergeld fällt am Ersten des Monats in voller Höhe an; nur das Krisenpflegekindergeld wird monatlich anteilig ausbezahlt.
§ 3. Pflegeeltern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Wien haben, wird das Pflegekindergeld vom Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger nach den Richtsätzen des jeweiligen Bundeslandes ausbezahlt.
§ 4. Das Einkommen der Pflegekinder mindert das Pflegekindergeld nicht.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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