Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das Rauchfangkehrergewerbe
20000350Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das RauchfangkehrergewerbeLaw01.01.1960Originalquelle öffnen →
Bundesland
Wien
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das Rauchfangkehrergewerbe
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 42 Abs. 1 und 4 der Gewerbeordnung wird verordnet:
Bundesland
Wien
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Das Gebiet der Stadt Wien wird in Kehrbezirke eingeteilt. Die Grenzen der Kehrbezirke fallen mit den jeweiligen Grenzen der Gemeindebezirke zusammen.
Bundesland
Wien
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Im Falle der Änderung der Gemeindebezirksgrenzen sind jene Gewerbeinhaber, die auf Grund des § 1 dieser Verordnung von der Befugnis zur Vornahme von Kehrarbeiten in dem betroffenen Gebiet Gebrauch gemacht haben, weiterhin durch sechs Monate zur Durchführung der oben genannten Arbeiten berechtigt.
Bundesland
Wien
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Kehrbezirkseinteilung betrifft alle bestehenden und künftig entstehenden Bauten mit Ausnahme der Eisenbahnbauten.
Bundesland
Wien
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Innerhalb eines Kehrbezirkes dürfen nur jene Rauchfangkehrerunternehmungen Kehrarbeiten ausführen, deren Gewerbebetriebe in diesem Kehrbezirk ihren Standort haben; nur in Fällen dringender Not können Rauchfangkehrerunternehmungen eines Kehrbezirkes außerhalb ihres Bezirkes zur aushilfsweisen Arbeitsleistung herangezogen werden (§ 42 Abs. 3 GewO.).
Bundesland
Wien
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft.
Bundesland
Wien
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1960 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bürgermeisters vom 11. Juni 1935, GBl. der Stadt Wien Nr. 32, in der Fassung der Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. Juli 1955, LGBl. für Wien Nr. 11, außer Kraft.
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