Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen
20000336Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und RettungswesenLaw25.02.1953Originalquelle öffnen →
Bundesland
Wien
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 und 6 des Gesetzes vom 6. November 1951, LGBl. für Wien Nr. 22/1952, in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1952, LGBl. für Wien Nr. 3/1953 wird verordnet:
Bundesland
Wien
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Nach Genehmigung des Bundes tritt bei der im § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. November 1951, LGBl. für Wien Nr. 22/1952, in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1952, LGBl. für Wien Nr. 3/1953 beschriebenen Ausstattung des Ehrenzeichens der Stadt Wien für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen an die Stelle des Wappens der Stadt Wien das Österreichische Bundeswappen.
Bundesland
Wien
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Tritt eine Genehmigung des Bundes für die Verwendung des Österreichischen Bundeswappens bei der Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen außer Kraft, so gilt für die Ausstattung dieses Ehrenzeichens lediglich § 2 des Gesetzes vom 6. November 1951, LGBl. für Wien Nr. 22/1952 in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1952, LGBl. für Wien Nr. 3/1953.
Bundesland
Wien
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Die gemäß § 5 des im § 2 zitierten Gesetzes in das Eigentum des Ausgezeichneten übergegangenen Medaillen können vom Ausgezeichneten in jedem Falle getragen werden, wenn ihre Ausstattung den zur Zeit der Verleihung in Geltung gestandenen Vorschriften entspricht.
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