Ehrenzeichen für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen
20000335Ehrenzeichen für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und RettungswesenLaw18.01.1953Originalquelle öffnen →
Bundesland
Wien
Kurztitel
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
Langtitel
Gesetz über ein Ehrenzeichen für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Bundesland
Wien
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Für 25jährige und 40jährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Wiener Feuerwehr- und Rettungswesens wird ein Ehrenzeichen geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen führt den Namen „Medaille für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen". Es wird in gesonderter Ausstattung für eine 25jährige und für eine 40jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiete verliehen.
Bundesland
Wien
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Das Ehrenzeichen für eine 25jährige Tätigkeit ist eine Medaille aus Bronze. Sie hat einen Durchmesser von 32 mm und zeigt auf der Vorderseite das Wappen der Stadt Wien, umrahmt auf beiden Seiten von einem von oben herabhängenden, unten offenen Lorbeerkranze, und auf der Rückseite in einem gleichfalls mit Lorbeer umrahmten, mit einer Flamme gezierten Schildchen die Inschrift „25“ und die Umschrift „Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens". Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß nach Genehmigung des Bundes an Stelle des Wappens der Stadt Wien das österreichische Bundeswappen tritt.
(2) Das Ehrenzeichen für eine 40jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung derjenigen für 25jährige Tätigkeit gleichgehaltene versilberte Medaille, bei der das Schildchen die Inschrift „40“ enthält.
(3) Die Ehrenzeichen werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten orange-gelben Band auf der linken Brustseite getragen. Das Ehrenzeichen für 40jährige Tätigkeit steht im Rang vor dem Ehrenzeichen für 25jährige Tätigkeit.
Bundesland
Wien
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die während des im § 1 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehr- oder Rettungswesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit Verdienste erworben haben.
(2) Von der Verleihung sind ausgenommen:
(3) Eine Verurteilung im Sinne des Abs. 2 Punkt a zieht auch den Verlust einer bereits verliehenen Auszeichnung nach sich.
(4) Die Ausnahme gemäß Abs. 2 Punkt a gilt für die Dauer der Rechtsfolgen der Verurteilung.
Bundesland
Wien
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
(1) Auf die 25jährige oder 40jährige Tätigkeit gemäß § 1 ist anzurechnen:
(2) Als Unterbrechungen gelten nicht
Bundesland
Wien
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Das Ehrenzeichen wird durch die Wiener Landesregierung verliehen. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Medaillen gehen in das Eigentum der Ausgezeichneten über.
Bundesland
Wien
Kurztitel
Kundmachungsorgan
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
Text
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Wiener Landesregierung betraut.
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