Integrationshilfeverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20260422_25Integrationshilfeverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 13 des Chancengesetzes, LGBl.Nr. 30/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 63/2010 und Nr. 81/2020, wird verordnet:
Die Integrationshilfeverordnung, LGBl.Nr. 22/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 40/2008, Nr. 72/2013, Nr. 103/2017, Nr. 32/2018, Nr. 55/2021 und Nr. 80/2025, wird wie folgt geändert:
„Von diesem einzusetzenden Einkommen ist jedoch insgesamt so viel frei zu lassen, dass unter Anrechnung eines allenfalls bereits gemäß lit. a, d oder e unberücksichtigt zu lassenden Einkommens sowie der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ein Betrag, der 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende entspricht, als Taschengeld verbleibt.“
Im § 7 Abs. 4 dritter Satz wird das Wort „Tag“ durch das Wort „Halbtag“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 4 vierter Satz wird nach der Wortfolge „einer Pflegezulage gemäß § 6 Verbrechensopfergesetz ist bei“ die Wortfolge „einer teilstationären Betreuung, bei“ eingefügt.
Im § 7 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „jeweils im vollen Umfang“.
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