Jagdgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20260421_24Jagdgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXII. LT: SA 29/2026, 3. Sitzung 2026
Der Landtag hat beschlossen:
Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 78/2017, Nr. 37/2018, Nr. 67/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 73/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 7/2024 und Nr. 37/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 36 Abs. 2“ das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Verpflichtungen“ die Wortfolge „sowie dem Jagdschutzorgan zur Vornahme eines Hegeabschusses gemäß § 40 Abs. 2“ eingefügt.
Der § 27 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
Im § 36 Abs. 2 letzter Satz entfällt der Ausdruck „Abs. 3 letzter Satz und“.
Im § 39 Abs. 1 wird nach dem Wort „Behörde“ die Wortfolge „mit Verordnung“ eingefügt.
Im § 39 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Um beim weiblichen Wild und beim Jungwild die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, ist in einer Verordnung nach Abs. 1 erforderlichenfalls anzuordnen, dass männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,
Der § 39 Abs. 3 entfällt.
Im § 40 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet.
Der nunmehrige § 40 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Dem § 40 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Ein Jagdschutzorgan darf durch einen Verkehrsunfall verletztes Wild gemäß Abs. 1 auch in einem Jagdgebiet erlegen, für das es nicht als Jagdschutzorgan bestellt ist. § 32 Abs. 1 gilt nicht. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gilt mit der Maßgabe, dass nach Vorlage des erlegten Tieres an den Sachverständigen das Wild dem Jagdnutzungsberechtigten des betroffenen Jagdgebietes zu übergeben ist.“
(1) Ein Wolf darf ungeachtet der Schonzeit erlegt werden, wenn durch den Wolf das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder von auf Alpen oder auf sonstigen Weiden gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztieren unmittelbar gefährdet ist.
(2) Der Abschuss ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden. Darin sind jedenfalls der Name des Erlegers, Zeitpunkt und Ort des Abschusses sowie die konkreten Umstände, die die Zulässigkeit des Abschusses belegen, anzugeben. Weiters ist das erlegte Tier unverzüglich einem von der Landesregierung bestimmten Sachverständigen vorzulegen.“
„(3) Die Landesregierung ist Behörde für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2; eine Verordnung, mit der eine Ausnahme zugelassen wird, ist für die Dauer ihrer Geltung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet kundzumachen (§ 4 ALReg-G) und tritt mit dem Beginn der Veröffentlichung in Kraft.“
„Bei der Zulassung von Ausnahmen betreffend einen Wolf nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 gelten die Abs. 1 bis 3 nicht.“
Im nunmehrigen § 66 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „Wolf und“ durch das Wort „einen“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ das Wort „dann“ eingefügt.
Der § 68 Abs. 1 lit. h entfällt; die bisherigen lit. i bis o werden als lit. h bis n bezeichnet.
Im nunmehrigen § 68 Abs. 1 lit. h wird nach dem Ausdruck „§ 39 Abs. 1 erfüllt,“ die Wortfolge „Wild entgegen einer Anordnung gemäß § 39 Abs. 1a erlegt,“ eingefügt, nach der Wortfolge „Abschüsse nicht erfüllt“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder Wild entgegen einer Vorschreibung gemäß § 39 Abs. 3 erlegt“.
Im nunmehrigen § 68 Abs. 1 lit. i wird vor der Wortfolge „der Abschussverpflichtung“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, nach dem Wort „entspricht“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einen Abschuss entgegen § 41a Abs. 1 vornimmt, nicht oder nicht ordnungsgemäß meldet oder die Pflicht zur Vorlage des erlegten Tieres gemäß § 41a Abs. 2 verletzt“ eingefügt.
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