Naturschutzgebiet „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“
LGBLA_VO_20260421_23Naturschutzgebiet „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:
(1) Die in den Anlagen 1 bis 35, einschließlich der Erläuterungen dazu, rot ausgewiesenen Grundflächen in der Talsohle des Rheintals und des Walgaus sind nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.
(2) Für die Grundflächen im Bereich der geplanten „Bodenseeschnellstraße S 18“, bzw. einer sich aus der strategischen Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V) ergebenden Nachfolgelösung dieser Trasse, erlischt die Unterschutzstellung mit der Inanspruchnahme für diesen Zweck.
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes "Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau" ist es,
Auf den geschützten Flächen dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck gemäß § 2 zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
(1) Notwendige Einwirkungen durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege der geschützten Streuewiesen sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 nach der Maßgabe ausgenommen, dass die geschützten Flächen nicht entwässert, beweidet, umgebrochen, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden sowie nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März gemäht werden dürfen; im schriftlichen Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz können für einzelne Grundflächen eine Beweidung, eine mehrmähdige, eine zweijährliche Mahd oder ein früherer Zeitpunkt für den Beginn oder ein späterer Zeitpunkt für das Ende der zulässigen Mahd vorgesehen werden, wenn dies für die Rückführung in eine intakte Streuewiese günstig oder dem Artenschutz dienlich ist.
(2) Darüber hinaus sind nachstehende Maßnahmen und Eingriffe von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen:
(3) Wird eine geschützte Fläche, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass nach vorheriger Verständigung die Mahd im Auftrag des Landes durchgeführt und das Mähgut beseitigt wird.
(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben
(2) Durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal–Walgau“, LGBl.Nr. 61/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 35/1998, Nr. 56/2000, Nr. 47/2005, Nr. 58/2010, Nr. 62/2015, Nr. 2/2020 und Nr. 64/2025, außer Kraft.
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