Gemeindebedienstete, besondere Zulage
LGBLA_VO_20260305_18Gemeindebedienstete, besondere ZulageGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 58 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 und Nr. 66/2010, auf Grund des § 124 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005, Nr. 66/2010, Nr. 52/2015, Nr. 6/2019 und Nr. 38/2023, auf Grund des § 56 Abs. 4 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2010, auf Grund des § 71b Abs. 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2024, sowie auf Grund des § 71g Abs. 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2013, Nr. 37/2023 und Nr. 37/2024, wird verordnet:
Den Gemeindebediensteten wird zu den Monatsbezügen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,29 % gewährt.
(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 33/1972, Nr. 51/1979, Nr. 48/1981, Nr. 54/1984, Nr. 52/1985, Nr. 72/1987, Nr. 67/1988, Nr. 4/1990, Nr. 46/1990, Nr. 60/1991 und Nr. 54/1992, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung der Monatsbezüge der Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung und der pädagogischen Fachkräfte in Kindergartengruppen.
(2) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung, LGBl.Nr. 101/1997, bleibt unberührt.
(3) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 88/1998 und Nr. 61/1999, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung der Monatsbezüge der pädagogischen Fachkräfte in Kindergartengruppen.
(4) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 70/2003, Nr. 65/2004, Nr. 61/2005, Nr. 59/2006, Nr. 78/2007, Nr. 76/2008, Nr. 75/2011, Nr. 77/2013, Nr. 86/2014, Nr. 124/2015, Nr. 104/2016, Nr. 90/2017, Nr. 79/2018, Nr. 94/2019 und Nr. 87/2021 bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
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