Bodenqualitätsverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20260209_10Bodenqualitätsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität, LGBl.Nr. 26/2018, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022 und Nr. 2/2026, wird verordnet:
Die Bodenqualitätsverordnung, LGBl.Nr. 77/2018, in der Fassung LGBl.Nr. 57/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 1 entfallen die lit. b und j; die bisherigen lit. c bis i werden als lit. b bis h bezeichnet und die bisherige lit. k wird als lit. i bezeichnet.
Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 7 (Boden), 16, 18 und 19 (Materialien)“ durch den Ausdruck „§§ 7 (Boden), 16 und 19 (Materialien)“ und der Ausdruck "Anlagen 10 bis 12“ durch den Ausdruck „Anlagen 10 und 11“ ersetzt.
Die §§ 3, 6, 10, 11, 14, 18 und 21 entfallen.
Im § 5 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „oder 3“.
Im § 7 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „oder 4“.
Im § 7 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Ausbringungsflächen, auf welchen Materialien“ die Wortfolge „entgegen den Ausbringungsverboten des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität oder“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „oder entgegen den mengenmäßigen Beschränkungen nach § 11“.
Im § 7 entfallen die Abs. 3 bis 6; der bisherige Abs. 7 wird als Abs. 3 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 7 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „oder 4“.
Der § 9 Abs. 3 entfällt.
Im § 12 Abs. 1 lit. b sowie im § 19 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 6 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 6“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 2 entfällt nach der Wortfolge „auf den Boden zurückgeführt werden“ der Beistrich sowie die Wortfolge „und Klärschlammkompost“.
Im § 12 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 3“ ersetzt.
Der § 12 Abs. 4 bis 6 entfällt.
Im § 13 Abs. 2 entfällt nach dem Wort „Materialien“ der Beistrich sowie die Wortfolge „ausgenommen Klärschlammkompost,“.
Der § 13 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
Im § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und, falls es sich um Klärschlammkompost handelt, die Anforderungen nach § 14 Abs. 2“ und nach dem Wort „Qualitätskompost“ der Beistrich sowie das Wort „Qualitätsklärschlammkompost“.
Im § 16 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „oder 4“.
Der § 20 Abs. 2 und 3 entfällt; beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Abs. 1.
Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Verordnung über eine Änderung der Bodenqualitätsverordnung, LGBl.Nr. 10/2026, tritt am 1. März 2026 in Kraft.“
Die Anlage 2 wird durch die angeschlossene Anlage 2 ersetzt.
Die Anlagen 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 12 entfallen.
Die Anlage 10 wird durch die angeschlossene Anlage 10 ersetzt.
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