Landschaftsschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) "Lauteracher Ried"
LGBLA_VO_20260127_5Landschaftsschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) "Lauteracher Ried"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 26, 26a und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:
(1) Das in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot dargestellte Gebiet in den Marktgemeinden Lauterach und Hard ist nach dieser Verordnung als Landschaftsschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) geschützt.
(2) Das in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, grün schraffierte Gebiet ist als Kernzone des Landschaftsschutzgebietes und des Europaschutzgebietes (Natura 2000 Gebiet) (Abs. 1) geschützt.
(3) Auf Grundstücke, die als Streuewiesen nach den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ geschützt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
(1) Zweck der Errichtung des Landschaftsschutzgebietes ist es,
(2) Zweck der Errichtung des Europaschutzgebietes (Natura 2000 Gebietes) „Lauteracher Ried“ ist es, den günstigen Erhaltungszustand jener wildlebenden Vogelarten, für die dieses Gebiet ausgewiesen ist, nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten mit Rücksicht auf die Erhaltungsziele des Gebietes zu bewahren bzw. wiederherzustellen.
(1) Im Landschaftsschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf die Schutzzwecke gemäß § 2, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Schutzgebiet insbesondere verboten,
(2) In der Kernzone (§ 1 Abs. 2) gelten zusätzlich zum Abs. 1 folgende Schutzmaßnahmen:
Nachstehende Maßnahmen und Eingriffe sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen:
(1) Von den Vorschriften des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben
(2) Durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Schutzzwecke nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(3) Pläne und Projekte im Landschaftsschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) „Lauteracher Ried“ unterliegen einem Verfahren gemäß § 15 der Naturschutzverordnung, soweit sich dies aus der genannten Bestimmung ergibt.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 31. Jänner 2036 außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.