Ruhezone "Vergaldatal" in St. Gallenkirch
LGBLA_VO_20260127_4Ruhezone "Vergaldatal" in St. GallenkirchGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:
Das in den Anlagen 1 und 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot dargestellte Gebiet in der Gemeinde St. Gallenkirch ist nach dieser Verordnung als Ruhezone geschützt.
Zweck der Errichtung der Ruhezone ist es, durch eine artgerechte und naturnahe Jagdwirtschaft und eine rücksichtsvolle touristische Nutzung möglichst störungsarme, natürliche Lebensbedingungen für die Tierwelt zu schaffen.
(1) Im Schutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck nach § 2 zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
(2) Nicht verboten sind Veränderungen oder Einwirkungen, die notwendigerweise verbunden sind mit:
(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben
(2) Durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck nach § 2, nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 31. Jänner 2041 außer Kraft.
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