Gesetz über eine Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität und des Kanalisationsgesetzes – Sammelnovelle
LGBLA_VO_20260120_2Gesetz über eine Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität und des Kanalisationsgesetzes – SammelnovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXII. LT: RV 69/2025, 8. Sitzung 2025
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz zum Schutz der Bodenqualität, LGBl.Nr. 26/2018, in der Fassung LGBl.Nr. 48/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Der § 3 lit. f lautet:
Nach dem nunmehrigen § 3 lit. f werden folgende lit. g bis i eingefügt:
Im § 3 werden die bisherigen lit. g bis k als lit. j bis n bezeichnet.
Der bisherige § 3 lit. l entfällt; die bisherige lit. m wird als lit. o bezeichnet.
In der Überschrift des 2. Abschnittes entfällt die Wortfolge „Abgabe und“ und wird nach dem Wort „Materialien“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.
Der § 4 entfällt.
In der Überschrift des § 5 entfällt die Wortfolge „Ausbringung von Materialien und Bodenbewirtschaftung,“.
Im § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „von Senkgrubeninhalten ist“ durch den Ausdruck „gesammeltem Schmutzwasser ist – vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 –“ ersetzt.
Der § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Ausbringung von
„(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt weiters nicht für die Ausbringung von Klärschlamm und häuslichem Schmutzwasser aus folgenden Bauwerken:
(4) Schließlich kann die Behörde auf Antrag für die Ausbringung von Klärschlamm und häuslichem Schmutzwasser aus Jagd- und Forsthütten sowie für die Ausbringung von Klärschlamm aus Schutzhütten eine Ausnahme vom Verbot nach Abs. 1 mit Bescheid für eine bestimmte Ausbringungsfläche und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen bewilligen, wenn
Im § 6 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 5 und 6 bezeichnet.
Im § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „die Abgabe von Klärschlammkompost (§ 4) und“.
Der § 7 Abs. 1 lit. a entfällt; die bisherigen lit. b bis h werden als lit. a bis g bezeichnet.
Im nunmehrigen § 7 Abs. 1 lit a wird nach dem Ausdruck „§ 6 Abs. 4“ der Ausdruck „und 6“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 7 Abs. 1 lit. b entfällt die Wortfolge „Stoffgrenzwerte sind jedenfalls für die für die Bodengesundheit kritischen Bestandteile in Klärschlammkompost, Ausgangsmaterialgrenzwerte für den zur Herstellung von Klärschlammkompost verwendeten Klärschlamm festzulegen;“.
Im nunmehrigen § 7 Abs. 1 lit. e entfällt die Wortfolge „solche Beschränkungen sind jedenfalls für die Ausbringung von Klärschlammkompost festzulegen;“.
Im nunmehrigen § 7 Abs. 1 lit. f wird der Ausdruck „lit. c“ durch den Ausdruck „lit. b“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 4“ durch den Ausdruck „§§ 5“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 4 wird der Ausdruck „lit. a, g und h“ durch den Ausdruck „lit. f und g“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 1 wird der Ausdruck „lit. b, c oder f“ durch den Ausdruck „lit. a, b oder e“ und der Ausdruck „lit. d“ durch den Ausdruck „lit. c“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „§ 6 Abs. 4“ der Ausdruck „und 6“ eingefügt.
Im § 10 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „lit. a, e, g oder h“ durch den Ausdruck „lit. d, f oder g“ ersetzt.
Im § 10a Abs. 1 wird der Ausdruck „lit. a, e, g und h“ durch den Ausdruck „lit. g“ und das Wort „Klärschlammkompost“ durch das Wort „Klärschlamm“ ersetzt.
Im § 10a Abs. 2 wird der Ausdruck „lit. h“ durch den Ausdruck „lit. g“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 1 entfällt die lit. a bis c; die bisherigen lit. d bis m werden als lit. a bis j bezeichnet.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 1 lit. a wird das Wort „Senkgrubeninhalte“ durch die Wortfolge „gesammeltes Schmutzwasser“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „lit. b“ durch den Ausdruck „lit. a“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „lit. c“ durch den Ausdruck „lit. b“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 1 lit. d wird der Ausdruck „lit. d“ durch den Ausdruck „lit. c“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 1 lit. e wird der Ausdruck „lit. e“ durch den Ausdruck „lit. d“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 1 lit. f wird der Ausdruck „lit. f“ durch den Ausdruck „lit. e“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 1 lit. g wird der Ausdruck „lit. a, e, g oder h“ durch den Ausdruck „lit. d, f oder g“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 1 lit. h wird der Ausdruck „Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 unterlässt“ durch den Ausdruck „Böden entgegen den Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 bewirtschaftet“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „lit. d, e und m“ durch den Ausdruck „lit. a, b und j“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 4 wird der Ausdruck „lit. d bis g, i und k“ durch den Ausdruck „lit. a bis d, f und h“ ersetzt.
Nach dem § 14 wird folgender § 15 angefügt:
(1) Art. I des Gesetzes über eine Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität und des Kanalisationsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen nach § 7 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 2/2026 können von dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dieser Novelle in Kraft treten.
(3) Die Wortfolge „sowie Hofschlachtereien und Hofsennereien“ in § 3 lit. h in der Fassung der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 tritt am 31.12.2040 außer Kraft. Die Landesregierung hat vor dem Außerkrafttreten dieser Wortfolge eine Evaluierung der Begünstigung von Schmutzwasser aus Hofschlachtereien und Hofsennereien im Hinblick auf deren allfällige Verlängerung durchzuführen.
(4) Klärschlammkompost, der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 unter Einhaltung der Anforderungen des § 4 dieses Gesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 abgenommen wurde, darf abweichend von § 6 Abs. 1 nach Maßgabe der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 geltenden Vorschriften bis zum 31.03.2026 ausgebracht werden.
(5) Für Daten nach § 7 Abs. 1 lit. a, e, g und h in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 betreffend Klärschlammkompost gelten die §§ 10 und 10a in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 weiterhin bis zum 31.08.2028.
(6) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 12 Abs. 1 lit. a bis c dieses Gesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026, die vor Inkrafttreten dieser Novelle begangen wurden, wird durch das Inkrafttreten dieser Novelle nicht berührt; auf derartige Übertretungen bleiben die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 geltenden Vorschriften weiterhin anwendbar.“
Das Kanalisationsgesetz, LGBl.Nr. 5/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 58/1993, Nr. 4/2001, Nr. 58/2001, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 32/2017, Nr. 34/2018 und Nr. 33/2024, wird wie folgt geändert:
„(2) Häusliches Schmutzwasser ist Schmutzwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Schmutzwasser.“
Im § 2 werden die bisherigen Abs. 2 bis 6 als Abs. 3 bis 7 bezeichnet.
Im § 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
Im § 3 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Die Anschlusspflicht gilt weiters nicht für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser aus der Reinigung von Tieren und Stallungen, Milch- und Futterkammern sowie landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten mit Ausnahme von Abwasser aus Schlachtereien und Sennereien.“
Im § 3 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 6 bezeichnet.
Der § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde hat auf Antrag häusliches Schmutzwasser aus Bauwerken, die ganz oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, mit Bescheid von der Anschlusspflicht zu befreien, sofern
Im § 5 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 3 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 6“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
Dem § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität und des Kanalisationsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.“
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