Monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Landesbedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen
LGBLA_VO_20251223_88Monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Landesbedienstete in Pflege- und BetreuungsberufenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 125 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023, und auf Grund des § 82 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2013, Nr. 65/2019, Nr. 35/2023 und 37/2024, in Verbindung mit § 81 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023, wird verordnet:
(1) Landesbediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes beschäftigt sind und
gebührt nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eine Sonderzulage zum Monatsbezug.
(2) Die Sonderzulage ist kein Teil des Monatsbezuges.
(1) Die Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 gebührt in der Höhe von 139 Euro brutto pro Kalendermonat. Abweichend davon gebührt Landesbediensteten, deren Anspruch auf Dienstbezüge sich nach den Bestimmungen des 2. Unterabschnittes des 4. Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 richtet, eine Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 in der Höhe von 46,33 Euro brutto pro Kalendermonat.
(2) Landesbediensteten, deren Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, gebührt für diese Zeit eine dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzte Sonderzulage.
(3) Werden die Monatsbezüge zufolge einer Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebührt die Sonderzulage nur im Ausmaß der Monatsbezüge.
(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Landesbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der durchschnittlichen Sonderzulage nach § 2 in diesem Zeitraum.
(2) Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Novemberbezügen auszuzahlen. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.