Parkabgabegesetz, Änderung
LGBLA_VO_20251211_79Parkabgabegesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXII. LT: RV 112/2025, 7. Sitzung 2025
Der Landtag hat beschlossen:
Das Parkabgabegesetz, LGBl.Nr. 2/1987, in der Fassung LGBl.Nr. 38/1992, Nr. 65/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 16/2006, Nr. 57/2009, Nr. 40/2015 und Nr. 48/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „Grundeigentümers“ die Wortfolge „oder der Grundeigentümerin“ eingefügt.
Im § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Lenker“ die Wortfolge „oder die Lenkerin“ eingefügt.
Im § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „einem anderen“ durch die Wortfolge „einer anderen Person“ sowie die Wortfolge „Er hat“ durch die Wortfolge „Von der fahrzeugüberlassenden Person sind“ ersetzt, entfällt vor der Wortfolge „die Auskunft“ das Wort „er“ und wird das Wort „erteilen“ durch die Wortfolge „erteilt werden“ ersetzt.
Der § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Abgabe hat auf Verkehrsflächen, die keine Kurzparkzonen sind, für jede angefangene Stunde mindestens 1 Euro und höchstens 2,70 Euro zu betragen. Davon abweichend kann in der Verordnung festgelegt werden:
Im § 4 Abs. 3 wird die Zahl „2019“ durch die Zahl „2025“ sowie der letzte Satz durch die Sätze „Die neuen Beträge sind von der Landesregierung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren und gelten jeweils ab Beginn des auf diese Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres. Sie sind auf volle 10 Cent aufzurunden.“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 1 wird das Wort „Fahrzeuglenker“ durch die Wortfolge „Lenker oder die Lenkerin“ ersetzt.
Im § 6 lit. b wird nach dem Wort „Inhabern“ die Wortfolge „oder Inhaberinnen“ eingefügt, das Wort „Mitfahrer“ durch die Wortfolge „mitfahrende Person“ ersetzt sowie nach dem Wort „sind“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei im Falle einer automatisierten Überwachung (§ 6c) der Ausweis bereits bei der Einfahrt im unteren Bereich der vorderen Windschutzscheibe gut sichtbar aufliegen muss“ eingefügt.
Im § 6 lit. c wird nach dem Wort „sind“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei im Falle einer automatisierten Überwachung (§ 6c) die Tafel bereits bei der Einfahrt im unteren Bereich der vorderen Windschutzscheibe gut sichtbar aufliegen muss“ eingefügt.
Im § 6 lit. d wird nach dem Wort „sind“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei im Falle einer automatisierten Überwachung (§ 6c) die Tafel bereits bei der Einfahrt im unteren Bereich der vorderen Windschutzscheibe gut sichtbar aufliegen muss“ eingefügt.
Im § 6 wird am Ende der lit. e der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die lit. f entfällt.
Der § 6a Abs. 1 lit. a lautet:
„a) Inhaber oder Inhaberinnen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, die in der Pauschalierungszone ihren Hauptwohnsitz haben, sofern sie Zulassungsbesitzer oder Zulassungsbesitzerin, Leasingnehmer oder Leasingnehmerin oder dauernd ausschließlicher Nutzer oder Nutzerin des Kraftfahrzeuges sind,“
Im § 6a Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort „Unternehmer“ die Wortfolge „oder Unternehmerinnen“, nach dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wortfolge „oder Arbeitnehmerinnen“ und nach dem Wort „Zulassungsbesitzer“ die Wortfolge „oder Zulassungsbesitzerin bzw. Leasingnehmer oder Leasingnehmerin“ eingefügt.
Im § 6a Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „Benutzer“ die Wortfolge „oder Benutzerinnen“ eingefügt.
Im § 6a Abs. 2 wird nach dem Wort „Nutzern“ die Wortfolge „oder Nutzerinnen“ eingefügt.
Im § 6a Abs. 3 wird die Zahl „817“ durch die Zahl „1.043“ sowie die Wortfolge „der Höchstbetrag“ durch die Wortfolge „dieser Höchstbetrag“ ersetzt.
Die Überschrift des § 6b lautet:
„(2) Als Überwachungsorgane können Personen bestellt werden, die
„(4) Als verlässlich gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.
(5) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit hat die Gemeinde eine Strafregisterauskunft einzuholen. Die Strafregisterauskunft kann bei ausländischen Personen durch Anerkennung eines entsprechenden Nachweises aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, oder, wenn es auch eine solche in diesem Staat nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates ersetzt werden. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“
Im § 6b werden die bisherigen Abs. 4 und 5 als Abs. 6 und 7 bezeichnet.
Nach dem § 6b wird folgender § 6c eingefügt:
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, bildverarbeitende technische Einrichtungen zur automatisierten Erfassung des Kennzeichens sowie des unteren Bereichs der Windschutzscheibe nach den Abs. 2 bis 6 auf Verkehrsflächen, für welche eine Abgabepflicht besteht und die keine Kurzparkzonen sind, heranzuziehen, sofern dies zur Überwachung der Entrichtung der Abgabe erforderlich ist.
(2) Mit der automatisierten Erfassung dürfen das Kennzeichen, der untere Bereich der vorderen Windschutzscheibe, das Datum sowie die Uhrzeit der Ein- und Ausfahrt zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeitet werden. Dabei ist die Kamera möglichst so auszurichten und einzustellen, dass lediglich der untere Bereich des Kraftfahrzeuges auf Höhe des Kennzeichens sowie der untere Bereich der vorderen Windschutzscheibe erfasst und Personen unkenntlich gemacht werden.
(3) Wenn die Abgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist, ist die Gemeinde berechtigt, die verarbeiteten Daten zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 7 Abs. 1 an die Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Die Landesregierung kann, soweit dies im Interesse einer einfachen, raschen und zweckmäßigen Abwicklung des Strafverfahrens gelegen ist, mit Verordnung näher regeln, welche Anforderungen bei der Datenübermittlung, insbesondere betreffend Inhalt, Form und technische Anforderungen, zu erfüllen sind.
(4) Die Gemeinde hat die von ihr verarbeiteten Daten bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen unverzüglich zu löschen:
a) Daten nach Abs. 1 und 2, wenn die Abgabe ordnungsgemäß entrichtet worden ist oder wenn eine Abgabe nicht zu entrichten ist,
b) Daten nach Abs. 3, wenn sie zum Zweck der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht mehr benötigt werden.
(5) Die Gemeinde hat technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen gewährleisten. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.
(6) Der Umstand der automatisierten Überwachung ist, in einer dem Datenschutz entsprechenden Art und Weise, durch ein Hinweisschild bereits vor dem Befahren des überwachten Bereichs sowie durch Information an den einzelnen Parkautomaten, erkennbar zu machen. Weiters ist durch ein Hinweisschild bereits vor dem Befahren des überwachten Bereichs bei beabsichtigter Inanspruchnahme einer Ausnahme auf die Notwendigkeit der Kennzeichnung nach § 6 lit. b bis d hinzuweisen.“
Im § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „300 Euro“ durch den Ausdruck „600 Euro“ ersetzt.
Dem § 7 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können bei den nach § 7 Abs. 1 lit. a mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
(4) Im Falle des Abs. 3 ist an der Lenkertür oder an einer sonst gut wahrnehmbaren Stelle eine Verständigung für den Lenker oder die Lenkerin anzubringen, dass das Fahrzeug nicht ohne Beschädigung in Betrieb genommen werden kann. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in einer Sprache zu erfolgen, die der Lenker oder die Lenkerin vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker oder die Lenkerin des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß den §§ 37, 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 geleistet wurde.“
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 treten
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