Gesetz über landesspezifische Regelungen zum Datenschutz, Änderung
LGBLA_VO_20251204_73Gesetz über landesspezifische Regelungen zum Datenschutz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXII. LT: RV 108/2025, 7. Sitzung 2025
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über landesspezifische Regelungen zum Datenschutz, LGBl.Nr. 53/2019, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022 und Nr. 44/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 1 lit. c wird die Wortfolge „zur Abwicklung von“ durch die Wortfolge „im Zusammenhang mit“ ersetzt.
In der Überschrift des 4. Abschnittes wird die Wortfolge „zur Abwicklung von“ durch die Wortfolge „im Zusammenhang mit“ ersetzt.
Der § 4 lautet:
(1) Als Förderungen im Sinne dieses Abschnittes gelten
die aus öffentlichen Mitteln (§ 3 TDBG 2012) geleistet werden. Die Zuordnung einer Förderung zu den genannten Kategorien hat nach Maßgabe der verwiesenen Definitionen des TDBG 2012 in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(2) Eine Förderung gemäß Abs. 1 ist eine Förderung des Landes, wenn sie gewährt wird:
(3) Landesmittel im Sinne dieses Abschnittes sind öffentliche Mittel, die vom Land Vorarlberg stammen oder vom Land Vorarlberg an vom Land verschiedene Rechtsträger zur Verfügung gestellt werden.“
(1) Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) ist die Landesregierung. Sie kann mit Verordnung eine andere Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches dieser Einrichtung bestimmen.
(2) Leistungsdefinierende Stellen (Abs. 1), soweit sie mit Aufgaben der Verwaltung des Landes betraut sind, sind verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderangebotes für eine Förderung des Landes (§ 4 Abs. 2) eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen. Sie sind weiters verpflichtet, für Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) Leistungsangebote anzulegen und diese laufend aktuell zu halten. Die §§ 21 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 22a TDBG 2012 gelten sinngemäß. Wirkungsziele nach § 21 Abs. 1 Z. 1 TDBG 2012 sind zu erfassen, soweit dies aus einer Verordnung nach § 7a Abs. 2 hervorgeht.
(3) Hat die Landesregierung vom Land verschiedene Rechtsträger als leistungsdefinierende Stellen gemäß Abs. 1 bestimmt, hat sie durch geeignete Maßnahmen die Pflichten gemäß Abs. 2 auf diese Rechtsträger zu überbinden.
(1) Mit Aufgaben der Verwaltung des Landes betraute Organe, die Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) abwickeln, sind verpflichtet, Mitteilungen zu diesen Förderungen, mit der Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. f, unter sinngemäßer Anwendung der §§ 23 Abs. 2, 25 Abs. 1, 1b und 3, 26, 28, 29 Abs. 1, 31 und 31a TDBG 2012 vorzunehmen. Wirkungsindikatoren gemäß § 25 Abs. 1 Z. 11 TDBG 2012 sind zu erfassen, soweit dies aus einer Verordnung nach § 7a Abs. 2 hervorgeht.
(2) Im Hinblick auf Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 sinngemäß für vom Land verschiedene Rechtsträger, die mit der Abwicklung dieser Förderungen betraut sind.
(3) Im Hinblick auf Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung nicht Landessache sind, hat das Land durch geeignete Maßnahmen die Pflichten nach Abs. 1 auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger zu überbinden, soweit Erfordernisse des Datenschutzes oder sonstige gesetzliche Geheimhaltungsgründe einer solchen Verpflichtung nicht entgegenstehen.
(1) Mit Aufgaben der Verwaltung des Landes betraute Organe sind verpflichtet, vor Gewährung einer Förderung des Landes (§ 4 Abs. 2) eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 oder 6 TDBG 2012 vorzunehmen, um die Voraussetzungen für die Gewährung der konkreten Förderung zu prüfen, unerwünschte Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten.
(2) Im Hinblick auf Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 sinngemäß für vom Land verschiedene Rechtsträger, die mit der Abwicklung dieser Förderungen betraut sind.
(3) Im Hinblick auf Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung nicht Landessache sind, hat das Land durch geeignete Maßnahmen die Pflichten nach Abs. 1 auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger zu überbinden, soweit Erfordernisse des Datenschutzes oder sonstige gesetzliche Geheimhaltungsgründe nicht entgegenstehen.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Organe und Rechtsträger sind im Hinblick auf die dort genannten Förderungen ermächtigt, personenbezogene Abfragen gemäß § 32 Abs. 5, 6 oder 7 TDBG 2012 durchzuführen, soweit dies erforderlich ist, um das Vorliegen von für die Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlichen Voraussetzungen bzw. die Richtigkeit der von ihnen mitgeteilten Daten zu prüfen.“
(1) Die mit Aufgaben der Landesverwaltung betrauten Organe sind im Rahmen der Abwicklung von Förderungen des Landes (§ 4 Abs. 2) – unbeschadet der Abfrage aus der Transparenzdatenbank /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_VO_20251204_73/image001.png berechtigt, Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs abzufragen, soweit diese Daten nach den anzuwendenden Vorschriften zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind und die Vorschriften betreffend die Register hierzu ermächtigen.
(2) Als Register nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht: Firmenbuch, Grundbuch, Wasserbuch, Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister, Zentrales Melderegister, Stammzahlenregister, Zentrales Personenstandsregister, Zentrales Staatsbürgerschaftsregister, Zentrales Gewerberegister (GISA), Register der wirtschaftlichen Eigentümer, Unternehmensregister, Vereinsregister, Bundes-Stiftungs- und Fondsregister, Insolvenzdatei und Strafregister.
(1) Die Landesregierung kann personenbezogene Daten über direkte Förderungen (§ 4 Abs. 1 lit. d), Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter (§ 4 Abs. 1 lit. e), Entschädigungen (§ 4 Abs. 1 lit. f) und Zahlungen an Intermediäre (§ 4 Abs. 1 lit. g) aus Landesmitteln nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf der Homepage des Landes im Internet veröffentlichen und dort abrufbar halten, um die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln für die interessierte Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar zu machen.
(2) Betreffen Förderungen nach Abs. 1 Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, ist die Landesregierung ermächtigt, folgende Informationen über ausbezahlte Förderungen auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen:
(3) Die Veröffentlichung von Informationen nach Abs. 2 ist nicht zulässig, wenn diese Informationen
(4) Auch wenn Förderungen nach Abs. 1 keine Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung Informationen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 veröffentlichen, sofern Erfordernisse des Datenschutzes oder sonstige gesetzliche Geheimhaltungsgründe einer Veröffentlichung nicht entgegenstehen.
(5) Die nach den Abs. 2 bis 4 veröffentlichten Förderdaten dürfen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung längstens bis zum Ende des fünften auf den Zeitpunkt der Auszahlung folgenden Kalenderjahres auf der Homepage des Landes im Internet abrufbar gehalten werden.
(6) Für aus Landesmitteln gewährte Kredite gelten die Abs. 1 bis 5 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle von Art und Höhe der Förderung die ausbezahlte Kreditsumme veröffentlicht werden kann.“
Im § 7 wird nach der Wortfolge „Soweit Daten nach“ der Ausdruck „§ 4c oder“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz“.
Nach dem § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
(1) Soweit in diesem Abschnitt auf die Bestimmungen des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2023 anzuwenden.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung regeln, dass die nach diesem Abschnitt verpflichteten Stellen bestimmte Wirkungsziele und Wirkungsindikatoren zu beachten haben, sofern Bund und Länder diese Ziele und Indikatoren zuvor entsprechend Art. 3 Abs. 1 Z. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank gemeinsam und einvernehmlich festgelegt haben.“
Die Verpflichtungen gemäß § 4b Abs. 1 und § 4c Abs. 1 sind jedenfalls ab 28. Februar 2026 und jene gemäß § 4b Abs. 2 und 3 sowie § 4c Abs. 2 und 3 jedenfalls ab 28. August 2026 zu erfüllen.“
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