Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Aufhebung
LGBLA_VO_20251113_69Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, AufhebungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 59 des Sozialleistungsgesetzes, LGBl.Nr. 81/2020, wird verordnet:
(1) Die Verordnung der Landesregierung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen dem Land Vorarlberg und den Sozialhilfeträgern der Länder Oberösterreich und Tirol, LGBl.Nr. 47/1973 in der Fassung LGBl.Nr. 64/2017, wird mit Wirkung zum 1. Jänner 2026 aufgehoben.
(2) Die Verordnung der Landesregierung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen dem Land Vorarlberg und dem Land Wien, LGBl.Nr. 40/1974, wird mit Wirkung zum 1. Jänner 2026 aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 2. Jänner 2026 außer Kraft.
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