Sozialleistungsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20250904_45Sozialleistungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXII. LT: RV 107/2025, 6. Sitzung 2025
Der Landtag hat beschlossen:
Das Sozialleistungsgesetz, LGBl.Nr. 81/2020 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020, Nr. 43/2021, Nr. 50/2021, Nr. 4/2022, Nr. 1/2023, Nr. 61/2023 wird wie folgt geändert:
Im § 8 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ eingefügt und die Wortfolge „öffentliche Mittel zur Deckung von Sonderbedarfen“ durch die Wortfolge „eigene Mittel und Leistungen Dritter“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 5 wird in der lit. c am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:
Die Überschrift des § 28 lautet:
„(2) Volle Leistungen der Grundversorgung setzen die Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen betreffend den Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache, die Aneignung von grundlegenden Werten der gesellschaftlichen Ordnung des Landes sowie den Einsatz der eigenen Arbeitskraft voraus. Diese Bereitschaft ist durch Unterzeichnung einer von der Landesregierung angebotenen Kodex-Vereinbarung und durch Teilnahme an den entsprechend dieser Vereinbarung angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zu bekunden. Mit Verordnung der Landesregierung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über den betroffenen Personenkreis, den Inhalt der Kodex-Vereinbarung, die Arten der integrationsfördernden Maßnahmen sowie über die Einschränkung des Leistungsumfanges bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme. Eine Einschränkung darf nur eine Geldleistung betreffen und in der Höhe jenen Betrag nicht übersteigen, der der Hälfte des Taschengeldes im Sinne der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG entspricht.“
Im § 29 Abs. 1 wird nach dem Wort „Dritter“ die Wortfolge „sowie der Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen“ eingefügt.
Im § 30 Abs. 2 wird folgender erste Satz eingefügt:
„Die Gewährung von Leistungen der individuellen Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung erfolgt durch die Bezirkshauptmannschaft für das Land als Träger von Privatrechten.“
Im § 30 Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „Schutzbedürftigkeit“ die Wortfolge „oder die Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen“ eingefügt.
Im § 69 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „im Sinne des § 55 Abs. 1“.
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