Gesetz über begleitende Regelungen zur Informationsfreiheit und landesspezifische Regelungen zum Datenschutz – Sammelnovelle
LGBLA_VO_20250904_44Gesetz über begleitende Regelungen zur Informationsfreiheit und landesspezifische Regelungen zum Datenschutz – SammelnovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXII. LT: RV 93/2025, 6. Sitzung 2025
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Landes-Rechnungshof, LGBl.Nr. 10/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 24/2000, Nr. 87/2012, Nr. 44/2013, Nr. 4/2022 und Nr. 3/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der übernommenen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen“ und die Wortfolge „außer sie wurden“ durch die Wortfolge „soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn sie“ ersetzt sowie nach dem Wort „entbunden“ das Wort „werden“ eingefügt.
Das Kundmachungsgesetz, LGBl.Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 65/2002, Nr. 45/2014, Nr. 78/2017 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des § 7 wird nach dem Wort „Landesgesetzblattes“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Materialien“ angefügt.
Im § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Allgemeinheit zugängliche“.
Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Soweit Materialien (Erläuternde Bemerkungen o.dgl.) zu den kundzumachenden Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese zugleich mit der Kundmachung unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.“
Das Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 69/1997, Nr. 3/1998, Nr. 49/1998, Nr. 62/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 20/2004, Nr. 23/2008, Nr. 4/2012, Nr. 94/2012, Nr. 44/2013, Nr. 79/2016, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 15/2019, Nr. 62/2019, Nr. 3/2020, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 52/2020, Nr. 67/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 5/2022 und Nr. 42/2022, wird wie folgt geändert:
(1) Die Organe der Gemeinde haben nach Maßgabe der Gesetze Zugang zu Informationen zu gewähren. Soweit keine Pflicht zur Gewährung von Zugang zu Informationen besteht und auch sonst gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind sie zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Mitglieder der in § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane.
(2) Die im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane können ihre Mitglieder in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im einzelnen Fall von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden. Diese Zuständigkeit besitzt der Gemeindevorstand auch hinsichtlich des Bürgermeisters. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit der Bezirkshauptmannschaft.
(3) Im eigenen Wirkungsbereich besteht keine Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber der Gemeindevertretung, wenn diese die Informationen ausdrücklich verlangt.“
„Soweit Materialien (Erläuternde Bemerkungen o.dgl.) zu den kundzumachenden Verordnungen vorhanden sind, können diese zugleich mit der Kundmachung der Verordnung unter derselben Adresse dauerhaft veröffentlicht werden.“
Im § 37 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „erfüllen“ der Beistrich sowie die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“.
Der § 46 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes nach § 29 Abs. 1 erforderlich ist, hat der Bürgermeister bei Festsetzung der Tagesordnung Gegenstände in eine nichtöffentliche Sitzung zu verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch die Gemeindevertretung die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen, wenn sie der Meinung ist, dass kein Geheimhaltungsgrund vorliegt.
(3) Stellt sich erst während der Sitzung heraus, dass hinsichtlich eines Tagesordnungspunktes ein Geheimhaltungsgrund nach § 29 Abs. 1 vorliegt, ist im Hinblick auf diesen Tagesordnungspunkt die Öffentlichkeit von der Gemeindevertretung auszuschließen.“
„(6) Bei nichtöffentlichen Sitzungen ist die Beratung vertraulich. Die Gemeindevertretung kann darüber hinaus auch die Vertraulichkeit der Beschlussfassung beschließen, soweit diesbezüglich ein Geheimhaltungsgrund nach § 29 Abs. 1 vorliegt.“
Im § 47 Abs. 2 wird die Wortfolge „unterliegt der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „ist, soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes nach § 29 Abs. 1 erforderlich ist, zur Verschwiegenheit über die ihr im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet“ ersetzt.
Im § 47 Abs. 7 wird die Wortfolge „durch zwei Wochen“ durch die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub für mindestens zwei Wochen, jedenfalls aber bis zur Veröffentlichung der Verhandlungsschrift nach Abs. 6,“ ersetzt.
Dem § 50 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, den Bürgermeister allgemein oder fallweise ermächtigen, in ihrem Namen Zugang zu Informationen nach § 29 Abs. 1 zu gewähren.“
„In diesen Fällen gilt § 50 Abs. 4 für den Ausschuss sinngemäß.“
„Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit der Beratung bzw. Beschlussfassung beschließen, soweit ein Geheimhaltungsgrund nach § 29 Abs. 1 vorliegt.“
„Der Gemeindevorstand kann die Vertraulichkeit der Beratung bzw. Beschlussfassung beschließen, soweit ein Geheimhaltungsgrund nach § 29 Abs. 1 vorliegt.“
Im § 59 Abs. 3 wird im vierten Satz das Wort „Verhandlungsschrift“ durch die Wortfolge „Verhandlungsschriften der laufenden Funktionsperiode“ ersetzt und im letzten Satz nach der Wortfolge „Kopie der“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.
Im § 59 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 29 Abs. 1 letzter Satz)“ durch den Klammerausdruck „(§ 29 Abs. 3)“ ersetzt.
Im § 60 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Befugnis gemäß“ der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
Im § 60 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Der Gemeindevorstand kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, den Bürgermeister allgemein oder fallweise ermächtigen, in seinem Namen Zugang zu Informationen nach § 29 Abs. 1 zu gewähren.“
Im § 60 werden die bisherigen Abs. 3 bis 5 als Abs. 4 bis 6 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 60 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
Im § 79 Abs. 1 wird die Wortfolge „und Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „ ; soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes nach § 29 Abs. 1 erforderlich ist, ist sie zur Verschwiegenheit über die ihr im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet“ ersetzt.
Dem § 96 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 93 Abs. 1) tritt außer Kraft, wenn die Entscheidung über die Auflösung nicht mehr mit einem Rechtsmittel bekämpft werden kann. Die Auflösung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.“
„(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer die Verschwiegenheitspflicht nach § 29 Abs. 1 verletzt.“
(1) Für Sitzungen der Gemeindevertretung, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 einberufen wurden, gilt weiterhin der § 46 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025.
(2) Veröffentlichungen nach § 47 Abs. 7 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu beenden.“
Das Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl.Nr. 19/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 53/2015, Nr. 69/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 42/2022, Nr. 39/2023 und Nr. 37/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „grundsätzlicher Bedeutung“ durch die Wortfolge „Vorliegen eines allgemeinen Interesses im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at““ ersetzt.
Im § 16 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „zu veröffentlichen“ die Wortfolge „auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes im Internet“ eingefügt.
Im § 18 Abs. 2 wird im Verweis auf § 28 der Klammerausdruck „(Amtsverschwiegenheit)“ durch den Klammerausdruck „(Verschwiegenheitspflicht)“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(Amtsverschwiegenheit)“ durch den Klammerausdruck „(Verschwiegenheitspflicht)“ ersetzt.
Das Wählerkarteigesetz, LGBl.Nr. 29/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 18/2004, Nr. 23/2008, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013, Nr. 21/2014, Nr. 34/2018, Nr. 25/2019 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Der § 9 Abs. 4 entfällt.
Das Gesetz über landesspezifische Regelungen zum Datenschutz, LGBl.Nr. 53/2019, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird nach der lit. a folgende lit. b eingefügt:
Im § 1 wird die bisherige lit. b als lit. c bezeichnet.
Im nunmehrigen § 1 lit. c wird der Klammerausdruck „(3. Abschnitt)“ durch den Klammerausdruck „(4. Abschnitt)“ ersetzt.
Nach dem § 3 wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:
(1) Der Landtag einschließlich dessen Mitglieder ist berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung (einschließlich der Mitwirkung an und der Kontrolle der Verwaltung des Landes sowie der Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union) und für Zwecke der Parlamentsverwaltung zu verarbeiten.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die in Abs. 1 genannten Zwecke ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4) Verantwortlicher nach Art. 4 Z. 7 der Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag. Der Landtag handelt durch die in der Landesverfassung sowie in der Geschäftsordnung des Landtages für die jeweilige Aufgabe vorgesehenen Organe bzw. seine Mitglieder.
(5) Der Landtag wird nach außen durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Landtages vertreten. Er oder sie entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages.
(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten für den Landesvolksanwalt bzw. die Landesvolksanwältin und den Landes-Rechnungshof in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z. 7 der Datenschutz-Grundverordnung ist der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin bzw. der Landes-Rechnungshof.
(1) Der Landtag hat Sitzungsberichte über öffentliche Sitzungen des Landtages dauerhaft auf seiner Homepage im Internet zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für folgende nicht oder noch nicht in Sitzungsberichte Eingang gefundene Informationen, soweit die Abwägung des als erheblich einzustufenden Kontroll- und Transparenzinteresses des Landtages mit schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen eines anderen nicht ergibt, dass letztere überwiegen:
(2) Ton- und Bildaufnahmen im Landtag sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages zulässig. Ton- und Bildaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Landtages können im Internet übertragen und dauerhaft veröffentlicht werden.
(3) Der Landtag kann weitere Informationen seines Wirkungsbereiches öffentlich zugänglich machen, soweit die Abwägung des als erheblich einzustufenden Kontroll- und Transparenzinteresses des Landtages mit schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen eines anderen nicht ergibt, dass letztere überwiegen.
(4) Soweit in der Geschäftsordnung des Landtages nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Landtages über die Veröffentlichung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Informationen.
(1) Für Beratungsgegenstände und die dazu gehörigen Beschlüsse, Verlangen, Ausschussberichte, Minderheitsberichte, Verhandlungsschriften, Sitzungsberichte und sonstigen parlamentarischen Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte betroffener Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes nach Maßgabe der Beschränkungen in den Abs. 2 bis 8.
(2) Die nach den Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer allgemeinen Erklärung auf der Homepage des Landtages im Internet zu veröffentlichen. Die Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.
(3) Das Auskunftsrecht nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder keine Anwendung
(4) Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Im Übrigen kann die betroffene Person mit einer Erklärung rügen, dass sie betreffende Daten unrichtig oder unvollständig sind; diese Erklärung ist den gerügten Daten beizufügen und, falls die betreffenden Daten veröffentlicht wurden, ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit diesen zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages über die Berichtigung und Änderung von Verhandlungsschriften und Sitzungsberichten bleiben unberührt.
(5) Das Recht auf Löschung nach Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes umfasst bei den in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Homepage des Landtages im Internet.
(6) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung und die Mitteilungspflicht nach Art. 19 der Datenschutz-Grundverordnung kommen nicht zur Anwendung.
(7) Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Veröffentlichung der in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8) Sämtliche der in Abs. 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und dessen Mitgliedern geeignet und erforderlich ist.
(9) In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Beratungsgegenstände und Akten sind die Rechte betroffener Personen nach den Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes bei der jeweils zuleitenden Stelle bzw. Person geltend zu machen. Die zuleitende Stelle bzw. Person hat den Landtag unverzüglich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln; diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen. Die beiden ersten Sätze gelten nicht für die Übernahme der personenbezogenen Daten in im Wirkungsbereich des Landtages erstellte Dokumente oder für die Veröffentlichung von zugeleiteten Beratungsgegenständen und Akten durch den Landtag.
(10) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten die in Abs. 2 bis 8 vorgesehenen Beschränkungen im Hinblick auf die vom Landesvolksanwalt bzw. der Landesvolksanwältin und die vom Landes-Rechnungshof wahrzunehmenden Prüf- und Kontrollaufgaben sinngemäß; dies mit der Maßgabe, dass das Recht auf Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung sowie § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes keine Anwendung findet. Bei zugeleiteten oder sonst zur Verfügung gestellten Informationen gilt Abs. 9 sinngemäß.“
Der bisherige 3. Abschnitt wird als 4. Abschnitt bezeichnet.
Der bisherige 4. Abschnitt wird als 5. Abschnitt bezeichnet.
Das Notifikationsgesetz, LGBl.Nr. 36/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2017 und Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Sofern dies“ die Wortfolge „aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes“ eingefügt.
Das Antidiskriminierungsgesetz, LGBl.Nr. 17/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 49/2008, Nr. 91/2012, Nr. 46/2014, Nr. 16/2017, Nr. 8/2019, Nr. 57/2019, Nr. 23/2021, Nr. 44/2021, Nr. 72/2022 und Nr. 40/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 10a Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „binnen zwei Monaten“ durch die Wortfolge „grundsätzlich binnen vier Wochen“ ersetzt und nach dem Wort „beantworten“ ein Strichpunkt gesetzt sowie die Wortfolge „kann die Anfrage nicht innerhalb von vier Wochen beantwortet werden, so kann der anfragenden Person vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden, dass sich die Beantwortung um höchstens vier weitere Wochen verzögert“ eingefügt.
Im § 13 Abs. 3 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten“ ersetzt.
Im § 16 wird nach der Wortfolge „Organe der Europäischen Union“ die Wortfolge „auf ihrer Homepage im Internet“ eingefügt.
Nach dem § 23 wird folgender § 24 angefügt:
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Anfragen nach § 10a Abs. 4 sind nach der Bestimmung des § 10a Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.“
Das Landes-Geodateninfrastrukturgesetz, LGBl.Nr. 13/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, Nr. 48/2015, Nr. 37/2018, Nr. 58/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 1 wird vor dem Wort „Jahres“ das Wort „zweiten“ eingefügt.
Das Statistikgesetz, LGBl.Nr. 23/2011, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 2 lit. a wird nach dem Klammerausdruck „(§ 6)“ das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, entfällt die Wortfolge „Veröffentlichung und“, wird das Wort „Statistiken“ durch das Wort „Einzeldaten“ ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(§ 7)“ die Wortfolge „sowie die Veröffentlichung und Übermittlung von statistischen Auswertungen“ eingefügt.
In der Überschrift des § 7 entfällt der Ausdruck „Veröffentlichung,“.
Der § 7 Abs. 1 entfällt; die bisherigen Abs. 2 und 3 werden als Abs. 1 und 2 bezeichnet.
Das Archivgesetz, LGBl.Nr. 1/2016, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
„Die Sicherung von Archivgut umfasst auch die geordnete vorarchivische Dokumentenverwaltung.“
In der Überschrift des § 2 wird das Wort „Zweck“ durch das Wort „Zwecke“ ersetzt.
Im § 2 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit soll Archivgut so gesichert werden, dass seine Beweiskraft dauerhaft erhalten bleibt.“
Im § 3 Abs. 1 lit. a wird das Wort „elektronischer“ durch das Wort „digitaler“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 lit. c Z. 2 wird nach dem Wort „Landes“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einschließlich von Archivgut der Bildungsdirektion, soweit dieses im Rahmen der Vollziehung des Landes angefallen ist“ eingefügt.
Im § 3 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Wird Archivgut von mehreren Behörden, Einrichtungen oder Personen gemäß Abs. 1 lit. c bis e gemeinsam in einem digitalen Datenverarbeitungssystem verarbeitet, so gilt das jeweilige Archivgut in seinem gesamten Umfang als Archivgut jeder beteiligten Behörde, Einrichtung oder Person.“
Im § 3 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 3 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder nicht zukommt“.
Im § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „elektronischen Datenbearbeitungssystemen“ durch die Wortfolge „digitalen Datenverarbeitungssystemen“ ersetzt.
Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit Dokumente bei der nachfolgenden Person verbleiben, sind diese gesondert aufzubewahren und spätestens 20 Jahre nach ihrer erstmaligen Übergabe an eine nachfolgende Person dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten.“
Im § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „auf elektronischen Informationsträgern“ durch die Wortfolge „aus digitalen Datenverarbeitungssystemen“ ersetzt.
Im § 6 werden die Abs. 6 und 7 durch folgende Abs. 6 bis 8 ersetzt:
„(6) Ergibt die Beurteilung nach Abs. 5, dass es sich bei den angebotenen Dokumenten nicht um Archivgut handelt, und werden diese vom Landesarchiv daher nicht übernommen, so ist eine spätere Vernichtung dieser Dokumente von der vernichtenden Behörde, Einrichtung oder Person zu protokollieren. Diese Protokollierung hat folgende Angaben zu enthalten: das Datum der Vernichtung, die vernichtende Behörde, Einrichtung oder Person sowie den Inhalt und die Bezeichnung der betroffenen Dokumente. Die Protokollierung ist dem Landesarchiv als Archivgut zu übergeben und von diesem wie Archivgut zu sichern. Betrifft die Beurteilung Dokumente, die das Landesarchiv zuvor ohne entsprechende Beurteilung vorläufig zur Aufbewahrung übernommen hat, so trifft die Pflicht zur Protokollierung einer allfälligen Vernichtung dieser Dokumente das Landesarchiv selbst.
(7) Ergibt die Beurteilung nach Abs. 5, dass es sich bei den angebotenen Dokumenten um Archivgut handelt, und werden diese daher vom Landesarchiv übernommen, so ist die Übernahme vom Landesarchiv zu protokollieren. Dasselbe gilt, wenn Dokumente vorläufig und unter dem Vorbehalt der späteren Beurteilung im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Archivgut übernommen werden. Die Protokollierung hat folgende Angaben zu enthalten: das Datum der Übernahme, die übergebende Behörde, Einrichtung oder Person, den Inhalt und die Bezeichnung der Dokumente sowie – im Falle von Dokumenten im Eigentum Dritter (§ 3 Abs. 1 lit. c Z. 4) – Erklärungen zum Eigentumsrecht und allfällige Vereinbarungen.
(8) Im Fall des Abs. 7 ist die übergebende Behörde, Einrichtung oder Person berechtigt, dauerhafte Aufzeichnungen über die Eigenschaften der übergebenen Dokumente zu führen, die die Benützung des Archivgutes unterstützen; diesbezüglich besteht kein Recht auf Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung bzw. § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes.“
„Soweit Dokumente bei der nachfolgenden Person verbleiben, sind diese gesondert aufzubewahren und spätestens 20 Jahre nach ihrer erstmaligen Übergabe an eine nachfolgende Person dem Archiv zur Übernahme anzubieten.“
Im § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Übernahme von Dokumenten ist“ durch die Wortfolge „Ergibt die Beurteilung nach Abs. 3, dass es sich bei den angebotenen Dokumenten um Archivgut handelt, und werden diese daher vom Gemeindearchiv bzw. vom Archiv des jeweiligen Gemeindeverbandes übernommen, so ist die Übernahme“ und die Wortfolge „Das Übernahmeprotokoll ist im Archiv aufzubewahren und“ durch die Wortfolge „Die Protokollierung“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
Der § 7 Abs. 5 entfällt; die bisherigen Abs. 6 und 7 werden als Abs. 5 und 6 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 7 Abs. 6 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Ziffer „4“ der Ausdruck „und 8“ eingefügt.
Im § 8 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „anderweitig abgegeben“ die Wortfolge „vernichtet oder sonst“ eingefügt.
In der Überschrift des § 9 wird nach dem Wort „Schutz“ die Wortfolge „und Erhaltung“ eingefügt und das Wort „archiviertem“ durch das Wort „übernommenem“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 1 wird im ersten Satz vor dem Wort „Archivgut“ die Wortfolge „vom Archiv übernommene“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.
Dem § 9 werden folgende Abs. 3 bis 9 angefügt:
„(3) Im Einzelfall kann das zuständige Archiv den Wegfall der Eigenschaft als Archivgut feststellen. Dabei sind andere Rechtsvorschriften und berechtigte Interessen der übergebenden Behörden, Einrichtungen und Personen, ihrer Rechts- oder Funktionsnachfolger, betroffener Personen oder Dritter zu beachten. Für den Fall der Vernichtung gilt der § 6 Abs. 6 sinngemäß.
(4) Ist die Aufbewahrung von Archivgut in seiner originären Form nicht mehr möglich, dürfen die im Archivgut enthaltenen Informationen in einer anderen Form archiviert werden. Darüber sind nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen, die dauerhaft evident zu halten sind. Für digitales Archivgut gelten die speziellen Bestimmungen der Abs. 5 bis 9.
(5) Die Lesbarkeit von digitalem Archivgut ist nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen kann die Konvertierung des digitalen Archivguts gehören.
(6) Ist nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Konvertierung zur Sicherstellung der Lesbarkeit des digitalen Archivguts erforderlich, ist die Identität der Information von ursprünglicher und konvertierter Version sicherzustellen, der Zeitpunkt der Konvertierung gesichert zu dokumentieren, die ursprüngliche Version dauerhaft zu speichern und die jeweils vorgehaltene, konvertierte Version als solche zu kennzeichnen. Der auf diese Weise erzeugten konvertierten Version kommt dieselbe Beweiskraft zu wie dem ursprünglichen Original.
(7) Bei digitalem Archivgut mit fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signaturen oder Siegeln sind lediglich die in den Dokumenten enthaltenen Informationen, einschließlich wesentlicher Informationen zur Dokumentation der ursprünglichen Signaturen oder Siegeln, wie zumindest das Prüfergebnis und Angaben zur Signatur oder zum Siegel, zum Unterzeichner oder zur Unterzeichnerin oder zum Siegelersteller oder zur Siegelerstellerin sowie zum zugrundeliegenden Zertifikat, zu erhalten.
(8) In Bezug auf digitales Archivgut sind Aufzeichnungen, welche die Maßnahmen zur Erhaltung der Lesbarkeit dokumentieren und so einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des digitalen Archivguts erbringen, zu führen.
(9) Beim Bereitstellen von digitalem Archivgut ist auf Verlangen ein Bericht zur Verfügung zu stellen, der einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des Archivguts erbringt. Der Bericht ist mit der Amtssignatur der archivierungspflichtigen Stelle zu versehen.“
In der Überschrift des 3. Abschnittes wird nach der Wortfolge „Zugang zu“ das Wort „übernommenem“ eingefügt und nach dem Wort „Gemeinde“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Betroffenenrechte“ angefügt.
Die §§ 10 und 11 lauten:
(1) Jede Person hat ein Recht auf Zugang zu vom Archiv übernommenem Archivgut des Landes oder der Gemeinde. Dies gilt nicht,
(2) Für Archivgut nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 gilt Abs. 1 nur, wenn der betroffene Funktionär oder die betroffene Funktionärin bereits seit 20 Jahren ausgeschieden ist. Bis dorthin besteht ein Recht auf Zugang nur, soweit keine Geheimhaltungsgründe im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes entgegenstehen.
(3) Zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, kann über schriftlichen Antrag ausnahmsweise auch dann Zugang zu dem vom Archiv übernommenen Archivgut gewährt werden, wenn Geheimhaltungsinteressen nach Abs. 1 lit. a oder 2 berührt werden; soweit dies zum Schutz der Interessen nach Abs. 1 lit. a oder 2 erforderlich ist, ist die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
(4) Für das Verfahren betreffend die Gewährung von Zugang zum Archivgut nach Abs. 1 bis 3 – ausgenommen im Verhältnis zu jenen öffentlichen Einrichtungen, die das Archivgut dem Archiv übergeben haben /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_VO_20250904_44/image001.png gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß. Liegt das Archivgut nicht in digitaler Form vor, so kann der Zugang auf die persönliche Einsichtnahme vor Ort beschränkt werden. Ist jedoch durch die persönliche Einsichtnahme eine Gefährdung des Archivgutes zu befürchten, ist lediglich eine Auskunft im Gegenstand zu erteilen. Ein allfälliges besonderes Interesse am begehrten Zugang ist bei der Antragstellung glaubhaft zu machen. Zuständig zur Erlassung eines Bescheides, wenn der Zugang zum Archivgut nicht oder nicht im gewünschten Umfang gewährt wird, ist
(5) Für das Landesarchiv kann die Landesregierung, für Archive der Gemeinden die Gemeindevertretung und für Archive von Gemeindeverbänden die Verbandsversammlung eine Benützungsordnung erlassen. Darin können, soweit dies für den ordnungsgemäßen Betrieb des Archives und zum Schutz des Archivgutes erforderlich ist, nähere Regelungen festgelegt werden, insbesondere betreffend:
(6) Die Benützungsordnung nach Abs. 5 ist für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes bzw. der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes im Internet zu veröffentlichen sowie im Archiv während der Amtsstunden zur Einsicht bereitzuhalten.
(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist auf schriftlichen Antrag der betroffenen Person Auskunft über die im übernommenen Archivgut des Landes oder der Gemeinde zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit Gründe nach § 10 Abs. 1 lit. a oder 2 der Auskunftserteilung entgegenstehen.
(3) Anstelle der Auskunft kann unter der Voraussetzung des Abs. 1 Zugang zum Archivgut gewährt werden. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Machen betroffene Personen glaubhaft, dass Archivgut des Landes oder der Gemeinde falsche Tatsachenbehauptungen enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, können sie schriftlich begehren, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt oder anderweitig zugeordnet wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Das Recht auf Gegendarstellung gilt nicht für Tatsachen, die die Grundlage einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bilden.
(5) Über die Verweigerung der Auskunft oder die Versagung einer Gegendarstellung ist auf Antrag der betroffenen Person mit Bescheid zu entscheiden. § 10 Abs. 4 erster und letzter Satz gelten sinngemäß.
(6) Weitergehende Rechte betroffener Personen und Pflichten des Verantwortlichen gemäß Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.“
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Ersuchen um Zugang zu Archivgut nach diesem Gesetz sind nach den Bestimmungen der §§ 10 und 11 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.
(2) Für Archivgut gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2, welches vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 an das zuständige Archiv übergeben wurde, gelten die §§ 6 Abs. 7, 7 Abs. 5 und 10 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 weiter; während der Schutzfrist gilt für den Zugang zu diesem Archivgut der § 11 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025.
(3) Für Archivgut, welches vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 von einem privaten Rechtsträger an das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband veräußert oder zur Archivierung übergeben wurde, gelten die Zugangsverweigerungsgründe des § 11 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 weiter.“
Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 58/2001, Nr. 21/2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003, Nr. 17/2005, Nr. 38/2007, Nr. 1/2008, Nr. 23/2009, Nr. 36/2009, Nr. 67/2010, Nr. 12/2011, Nr. 25/2011, Nr. 31/2012, Nr. 36/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 50/2015, Nr. 35/2017, Nr. 37/2018, Nr. 66/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 42/2022, Nr. 72/2022, Nr. 5/2023, Nr. 36/2023 und Nr. 37/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 28 wird im Verweis auf § 22 das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
In der Überschrift des § 30 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
Im § 30 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch den Ausdruck „Verschwiegenheitspflicht (§ 22 des Landesbedienstetengesetzes 2000)“ ersetzt.
Im § 120 wird im Verweis auf § 22 das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
Das Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl.Nr. 16/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 34/1993, Nr. 1/2008, Nr. 44/2013 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als vertraulich bezeichneten Angelegenheiten,“ durch die Wortfolge „Tatsachen, hinsichtlich derer Geheimhaltungsgründe im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorliegen,“ ersetzt.
Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2001, Nr. 22/2002, Nr. 51/2002, Nr. 25/2003, Nr. 17/2005, Nr. 39/2007, Nr. 24/2009, Nr. 36/2009, Nr. 68/2010, Nr. 11/2011, Nr. 25/2011, Nr. 36/2011, Nr. 30/2012, Nr. 35/2013, Nr. 44/2013, Nr. 49/2015, Nr. 58/2016, Nr. 37/2018, Nr. 29/2019, Nr. 65/2019, Nr. 72/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 42/2022, Nr. 72/2022, Nr. 5/2023, Nr. 35/2023 und Nr. 37/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abschriften (Kopien)“ durch das Wort „Ausfertigungen“ und die Wortfolge „die Bestimmungen über die Amtverschwiegenheit (§ 22 Abs. 1) entgegenstehen“ durch die Wortfolge „ein Geheimhaltungsgrund im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes entgegensteht“ ersetzt.
Der § 22 lautet:
(1) Der Landesbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, gegenüber Personen und Stellen, denen der Landesbedienstete eine amtliche Mitteilung zu machen hat, oder soweit sonst gesetzlich anderes bestimmt ist.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht auch im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
(3) Wird der Landesbedienstete von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde geladen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, so hat er dies seinem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Landesbedienstete von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Landesbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, oder ist eine Ladung nicht ergangen und stellt sich erst bei der Aussage des Landesbediensteten heraus, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, so hat der Landesbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Landesbediensteten von der Verschwiegenheitspflicht zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Wird der Landesbedienstete von einem Ausschuss des Landtages geladen, gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß.“
Im § 81b Abs. 7 wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit (§ 22)“ durch die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 22 Abs. 1“ ersetzt.
Im § 97 wird im Verweis auf § 30 das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
Im § 106 wird im Verweis auf § 22 das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 27/2003, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 40/2007, Nr. 22/2009, Nr. 36/2009, Nr. 66/2010, Nr. 25/2011, Nr. 33/2012, Nr. 38/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 52/2015, Nr. 36/2017, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018, Nr. 6/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 42/2022, Nr. 72/2022, Nr. 5/2023, Nr. 38/2023 und Nr. 37/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 27 wird im Verweis auf § 18 jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ bzw. die Wortfolge „Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
Im § 123 wird im Verweis auf § 18 das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl.Nr. 17/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 35/1993, Nr. 1/2008, Nr. 44/2013, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als vertraulich bezeichneten Angelegenheiten,“ durch die Wortfolge „Tatsachen, hinsichtlich derer Geheimhaltungsgründe im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorliegen,“ ersetzt.
Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2006, Nr. 1/2008, Nr. 21/2009, Nr. 69/2010, Nr. 25/2011, Nr. 37/2011, Nr. 32/2012, Nr. 37/2013, Nr. 44/2013, Nr. 51/2015, Nr. 58/2016, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018, Nr. 7/2019, Nr. 29/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 36/2021, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 42/2022, Nr. 72/2022, Nr. 5/2023, Nr. 37/2023 und Nr. 37/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 8 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abschriften (Kopien)“ durch das Wort „Ausfertigungen“ und die Wortfolge „die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (§ 18 Abs. 1) entgegenstehen“ durch die Wortfolge „ein Geheimhaltungsgrund im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes entgegensteht“ ersetzt.
Der § 18 lautet:
(1) Der Gemeindeangestellte ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, gegenüber Personen und Stellen, denen der Gemeindeangestellte eine amtliche Mitteilung zu machen hat, oder soweit sonst gesetzlich anderes bestimmt ist.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
(3) Wird der Gemeindeangestellte von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde geladen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, so hat er dies seinem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Gemeindeangestellte von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindeangestellten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, oder ist eine Ladung nicht ergangen und stellt sich erst bei der Aussage des Gemeindeangestellten heraus, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 unterliegen könnte, so hat er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Gemeindeangestellten von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“
Das Kulturförderungsgesetz, LGBl.Nr. 38/2009, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2019 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 11 wird nach dem Wort „vorzulegen“ die Wortfolge „und diesen auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen“ eingefügt.
Das Patienten- und Klientenschutzgesetz, LGBl.Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 21/2003, Nr. 4/2006, Nr. 36/2009, Nr. 8/2011, Nr. 44/2013, Nr. 78/2017, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort „Die“ die Wortfolge „Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission sowie die“ eingefügt.
Der § 10 Abs. 3 entfällt.
Das Sozialleistungsgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020, Nr. 43/2021, Nr. 50/2021, Nr. 4/2022, Nr. 1/2023 und Nr. 61/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 66 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit unterliegt“ durch die Wortfolge „ein Geheimhaltungsgrund im Sinne des Art. 22a Abs. 2 B-VG vorliegt“ ersetzt.
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl.Nr. 29/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018, Nr. 39/2018, Nr. 46/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 81/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 42/2022 und Nr. 72/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 13 lit. e wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Müttern“ die Wortfolge „und Vätern“ eingefügt.
Im § 29 Abs. 5 wird das Wort „Auskunft“ durch das Wort „Informationen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Für das Verfahren betreffend die Informationserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, wobei die antragstellende Person ihr besonderes Interesse an den begehrten Informationen bei der Antragstellung glaubhaft zu machen hat.“
Der § 29 Abs. 6 entfällt; der bisherige Abs. 7 wird als Abs. 6 bezeichnet.
Im § 33 Abs. 2 wird das Wort „Auskunftserteilung“ durch das Wort „Informationserteilung“ und der Ausdruck „§§ 29 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§§ 29 Abs. 5“ ersetzt.
Im § 37 Abs. 5 wird die Wortfolge „ist in den Leistungsverträgen gemäß § 34 Abs. 4 in gleicher Weise zu regeln“ durch die Wortfolge „beträgt zehn Jahre ab Beendigung der Leistung; davon Abweichendes kann in den Leistungsverträgen gemäß § 34 Abs. 4 geregelt werden“ ersetzt.
Im § 37 Abs. 6 wird das Wort „Auskunftszwecke“ durch das Wort „Informationszwecke“ ersetzt.
Im § 38 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , sofern die Auskunft nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen liegt“.
Der § 38 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 besteht nicht
Der § 38 Abs. 3 entfällt.
In der Überschrift des § 39 wird das Wort „Auskunftsrechte“ durch das Wort „Informationsrechte“ ersetzt.
Im § 39 Abs. 1, 3 und 4 wird das Wort „Auskunft“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Informationen“ ersetzt.
Im § 39 Abs. 3 wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
Der § 39 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Für das Verfahren betreffend die Informationserteilung nach den Abs. 1 bis 4 gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, wobei die antragstellende Person ihr besonderes Interesse an den begehrten Informationen bei der Antragstellung glaubhaft zu machen hat.“
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Auskunftsbegehren sind nach den Bestimmungen der §§ 29 Abs. 5 und 6 sowie 39 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.“
Das Landes-Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 1/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2018, Nr. 3/2019, Nr. 4/2022, Nr. 25/2022 und Nr. 62/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „2. Abschnitt“ durch den Ausdruck „3. Abschnitt“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Abfallwirtschaftsplan ist“ die Wortfolge „samt einer allfälligen zusammenfassenden Erklärung (§ 10f Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes)“ eingefügt.
Das Kanalisationsgesetz, LGBl.Nr. 5/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 58/1993, Nr. 4/2001, Nr. 58/2001, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 32/2017, Nr. 34/2018 und Nr. 33/2024, wird wie folgt geändert:
Der § 3 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
Das Grundverkehrsgesetz, LGBl.Nr. 42/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2009, Nr. 25/2011, Nr. 39/2011, Nr. 44/2013, Nr. 2/2017, Nr. 5/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „ , soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „ , soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen“ ersetzt.
Das Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 72/1996, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998, Nr. 43/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 33/2005, Nr. 23/2006, Nr. 42/2007, Nr. 35/2008, Nr. 19/2011, Nr. 28/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 22/2015, Nr. 54/2015, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017, Nr. 4/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 4/2022, Nr. 57/2023, Nr. 57/2024 und Nr. 21/2025, wird wie folgt geändert:
„Der Erläuterungsbericht bildet einen Teil der nach dem Kundmachungsgesetz (§ 7 Abs. 4) zu veröffentlichenden Materialien.“
„Diese Erklärung bildet einen Teil der nach dem Kundmachungsgesetz (§ 7 Abs. 4) zu veröffentlichenden Materialien.“
Das Straßengesetz, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, Nr. 58/2014, Nr. 54/2015, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 10/2021, Nr. 50/2021, Nr. 4/2022 und Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 4 werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Erläuterungsbericht bildet einen Teil der nach dem Kundmachungsgesetz (§ 7 Abs. 4) zu veröffentlichenden Materialien.“
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