Landesverfassung, Änderung
LGBLA_VO_20250904_43Landesverfassung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag hat beschlossen:
Die Landesverfassung, LGBl.Nr. 9/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 33/2001, Nr. 14/2004, Nr. 43/2004, Nr. 34/2007, Nr. 52/2007, Nr. 16/2008, Nr. 22/2008, Nr. 34/2009, Nr. 2/2012, Nr. 51/2012, Nr. 60/2012, Nr. 86/2012, Nr. 89/2012, Nr. 14/2013, Nr. 30/2014, Nr. 39/2014, Nr. 44/2014, Nr. 38/2015, Nr. 5/2018, Nr. 14/2019, Nr. 21/2021, Nr. 3/2022, Nr. 36/2022 und Nr. 68/2022, wird wie folgt geändert:
Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandates, den Landesvolksanwalt und den Landes-Rechnungshof. Dies gilt auch für die im Bereich der genannten Organe zu vollziehenden Verwaltungsangelegenheiten.“
Im Art. 46 Abs. 1 wird nach dem Wort „Geheimhaltung“ die Wortfolge „aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,“ eingefügt, die Wortfolge „der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und“ durch die Wortfolge „der nationalen“, die Wortfolge „ , der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“ durch die Wortfolge „oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ sowie die Wortfolge „oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten“ durch die Wortfolge „ , zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich“ ersetzt.
Der Art. 60 Abs. 4 zweiter und dritter Satz lautet:
„Gegenüber dem Landesvolksanwalt besteht keine Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten. Dieser unterliegt der Verschwiegenheitspflicht in gleichem Umfang wie das Organ, an das er herangetreten ist.“
Im Art. 62 Abs. 2 wird die Wortfolge „wird zur allgemeinen Einsicht aufgelegt“ durch die Wortfolge „ist auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.
Im Art. 66a Abs. 2 wird die Wortfolge „die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Verschwiegenheitspflichten“ ersetzt und folgender letzter Satz angefügt:
„Abs. 3 bleibt unberührt.“
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