Landwirtschaftliches Schulgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20250828_40Landwirtschaftliches Schulgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXII. LT: RV 70/2025, 5. Sitzung 2025
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl.Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 47/1996, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 40/2006, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 44/2013, Nr. 7/2014, Nr. 45/2018, Nr. 24/2020, Nr. 4/2022, Nr. 52/2022 und Nr. 42/2023, wird wie folgt geändert:
In den §§ 25 Abs. 4 und 60d Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „§ 60b lit. c“ durch den Ausdruck „§ 60b lit. b“ ersetzt.
Im § 60b entfällt die lit. b; die bisherigen lit. c und d werden als lit. b und c bezeichnet.
Im § 60c Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „§ 60b lit. a bis d“ durch den Ausdruck „§ 60b lit. a bis c“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „der die Abschlussarbeit betreut hat bzw.“.
Der § 60f Abs. 2 erster Satz entfällt.
Nach dem § 95 wird folgender § 96 angefügt:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl.Nr. 40/2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.“
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