Gesetz über unionsrechtlich bedingte Anpassungen im Zusammenhang mit der Aarhus-Konvention und dem Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht – Sammelnovelle
LGBLA_VO_20250715_37Gesetz über unionsrechtlich bedingte Anpassungen im Zusammenhang mit der Aarhus-Konvention und dem Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht – SammelnovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXII. LT: RV 50/2025, 4. Sitzung 2025
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2014, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017, Nr. 67/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 76/2021, Nr. 4/2022, Nr. 48/2023, Nr. 8/2024 und Nr. 21/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 33 Abs. 1 lit. c entfällt der Ausdruck „und Modellflugplätzen“.
Im § 46b Abs. 3 lit. d entfällt die Wortfolge „sowie gegen die Entscheidung Beschwerde zu erheben“.
Im § 46c Abs. 3 wird die Wortfolge „ , ausgenommen solche nach Abs. 2 lit. i,“ durch die Wortfolge „sowie Entscheidungen über Vorhaben in Europaschutzgebieten oder in einem im Hinblick auf eine allfällige Bewilligungspflicht nach § 26a Abs. 3 relevanten Nahebereich zu Europaschutzgebieten“ ersetzt.
Der § 46c Abs. 4 lautet:
„(4) Werden Beschwerdegründe in einer Beschwerde nach Abs. 1 und 2 erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden anerkannter Umweltorganisationen nach Abs. 2 sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.“
Im § 50 wird die Wortfolge „des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes“ durch die Wortfolge „jener bundesgesetzlichen Bestimmungen, die dem Umweltanwalt Partei- oder Beteiligtenrechte einräumen“ ersetzt.
Im § 55 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder, zum Zweck ihrer Vorführung vor diese, zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes“.
Der § 55 Abs. 4 entfällt; die bisherigen Abs. 5 und 6 werden als Abs. 4 und 5 bezeichnet.
Im § 57 Abs. 1 lit. i wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 78/2017, Nr. 37/2018, Nr. 67/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 73/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022 und Nr. 7/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 27 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie“ und wird vor der Wortfolge „diesbezügliche Erfordernisse in der Verordnung näher regeln“ das Wort „weitere“ eingefügt.
Im § 27 Abs. 6 wird nach dem Wort „jedenfalls“ die Wortfolge „die betroffene Wildart, der jeweilige Grund nach Abs. 4 bzw. 5,“ eingefügt, entfällt nach der Wortfolge „Einrichtungen und Methoden,“ das Wort „und“ und wird vor dem Wort „anzugeben“ die Wortfolge „und die Kontrollmaßnahmen“ eingefügt.
Im § 36 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie“ und wird vor der Wortfolge „diesbezügliche Erfordernisse mit Verordnung näher regeln“ das Wort „weitere“ eingefügt.
Der § 36 Abs. 3 lautet:
„(3) Für die Zulassung einer Ausnahme nach Abs. 2 gilt
Im § 38 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „einzelnen Jagdgebiete zu enthalten“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „Abschüsse von Gams- und Steinwild dürfen nur enthalten sein, soweit sie mit Art. 14 der FFH-Richtlinie vereinbar sind“ eingefügt.
Im § 41 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „oder 15“ sowie der letzte Satz und der zweite Satz lautet:
„Für nach Art. 14 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten gelten sie nur, soweit sie mit der genannten Bestimmung vereinbar sind; ist dies nicht der Fall, so dürfen Maßnahmen gemäß Abs. 2 betreffend eine solche Wildart nur erlassen werden, wenn sie mit § 27 Abs. 4 vereinbar sind; § 27 Abs. 6 gilt sinngemäß.“
„(8) Die Abs. 2, 3 und 5 gelten für eine nach Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart mit der Maßgabe, dass § 27 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden ist. Für eine nach Art. 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart gelten die Abs. 2, 3 und 5 nur, soweit sie mit der genannten Bestimmung vereinbar sind; ist dies nicht der Fall, so darf ein Abschussauftrag betreffend eine solche Wildart nur erteilt werden, wenn er mit § 27 Abs. 5 vereinbar ist; § 27 Abs. 6 gilt sinngemäß.“
„(1) Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 3 ist berechtigt, gegen folgende Entscheidungen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) wegen der Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften zu erheben:
Das Fischereigesetz, LGBl.Nr. 47/2000, in der Fassung Nr. 44/2013, Nr. 80/2016, Nr. 67/2019, Nr. 74/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Der § 29b Abs. 1 lautet:
„(1) Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 3 ist berechtigt, gegen folgende Entscheidungen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) wegen der Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften zu erheben:
Das Bodenseefischereigesetz, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung Nr. 38/2002, Nr. 36/2004, Nr. 1/2008, Nr. 57/2009, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 81/2016, Nr. 67/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 75/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Der § 19b Abs. 1 lautet:
„(1) Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 3 ist berechtigt, gegen folgende Entscheidungen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) wegen der Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften zu erheben:
Das Gesetz über die Regelung der Flurverfassung, LGBl.Nr. 2/1979, in der Fassung Nr. 14/1982, Nr. 49/1998, Nr. 58/2001, Nr. 29/2002, Nr. 32/2006, Nr. 44/2013, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 16 Abs. 1 letzter Satz wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „dieser hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch drei Jahre nach Erstellung des Entwurfs zu ergehen.“ eingefügt.
Die Überschrift des § 16a lautet:
Im § 16a Abs. 1 lit. a entfällt nach dem Wort „Menschen“ der Beistrich und wird die Wortfolge „und die biologische Vielfalt einschließlich der“ eingefügt.
Im § 16a Abs. 1 lit. b wird vor dem Wort „Boden“ die Wortfolge „Fläche und“ eingefügt.
Dem § 16a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso ist auch bei Änderungen oder Erweiterungen eines solchen bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, welche die Schwellenwerte nach lit. a oder b erreichen bzw. die Kriterien nach lit. c oder d erfüllen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.“
Im § 16a Abs. 3 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Umweltverträglichkeitserklärung“ der Klammerausdruck „(§ 16c)“, nach dem Wort „Internet“ der Ausdruck „(§ 16d), Konsultationen bei grenzüberschreitenden Auswirkungen (§ 16e)“, nach dem Wort „Ergebnisse“ die Wortfolge „des Ermittlungsverfahrens“ und nach dem Wort „Anlagen“ der Klammerausdruck „(§ 16f)“ eingefügt.
Der § 16a Abs. 4 und 5 entfällt.
Nach dem § 16a wird folgender § 16b eingefügt:
(1) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß § 16a Abs. 1 lit. a bis d ermöglichen, zu informieren.
(2) Der Naturschutzanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Eine solche Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Dabei sind die für das Vorhaben relevanten Angaben nach Anhang II.A der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die einschlägigen Kriterien nach Anhang III der genannten Richtlinie sowie gegebenenfalls Ergebnisse vorgelagerter Prüfungen oder von Prüfungen der Umweltauswirkungen auf Grundlage anderer Unionsrechtsakte zu berücksichtigen. In der Entscheidung sind unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien nach Anhang III der genannten Richtlinie die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Letzterenfalls ist auch auf allfällige projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen.
(3) Im Verfahren nach Abs. 2 haben die Parteien nach § 7 Parteistellung; der Naturschutzanwalt ist am Verfahren zu beteiligen und hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.
(4) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 16d Abs. 8) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die in den Angelegenheiten des Baurechts, der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes-, Gemeinde-, Genossenschafts- und öffentlichen Privatstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei sowie des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen nach § 16a Abs. 2 lit. a bis d zuständig sind.“
„(1) Die Behörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung durch Sachverständige zu veranlassen. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
Im nunmehrigen § 16c Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Behörden“ der Ausdruck „im Sinne des § 16b Abs. 5“ eingefügt.
Der nunmehrige § 16c Abs. 4 bis 10 entfällt.
Nach dem nunmehrigen § 16c werden folgende §§ 16d bis 16g eingefügt:
(1) Die Behörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind von der Behörde zudem unverzüglich mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie weiters auf folgende Informationen hinzuweisen:
a)Gegenstand des Vorhabens;
b)die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist;
c)Angaben über die Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der einschlägige Informationen über das Vorhaben eingeholt werden können und an die allfällige Stellungnahmen schriftlich übermittelt werden können;
d)einen Hinweis darüber, dass während der Veröffentlichungsfrist jede Person zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung schriftlich Stellung nehmen kann sowie über den allfälligen Verlust der Rechte nach Abs. 5;
f)sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit der allfälligen mündlichen Verhandlung;
g)Angaben über die Art möglicher Entscheidungen.
(3) Parteistellung im Verfahren haben die Parteien nach § 7 und § 18 Abs. 4 sowie die Standortgemeinde.
(4) Der Naturschutzanwalt hat im Verfahren die Rechte nach § 16b Abs. 3. Der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.
(5) Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 8 und eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6 kann während der Veröffentlichungsfrist nach Abs. 2 eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder die Verfahrensbeteiligung verlangen. Das Recht, sich am Verfahren zu beteiligen, verwirkt, wenn sie davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch macht.
(6) Eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat ist am Verfahren zu beteiligen,
(7) Anerkannte Umweltorganisationen (Abs. 8) und ausländische Umweltorganisationen (Abs. 6), soweit sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach Abs. 5 bzw. 6 Gebrauch machen, haben im Verfahren die Rechte nach § 16b Abs. 3. Sie sind berechtigt, die Einhaltung der Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen.
(8) Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.
(1) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat ehestmöglich, spätestens aber wenn die Bekanntgabe nach § 16d Abs. 2 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen, über die Art der möglichen Entscheidung und den Ablauf des Verfahrens zu erteilen sowie eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die nach § 16d Abs. 1 zu übermittelnden Unterlagen samt der nach § 16d Abs. 2 zu veröffentlichenden Informationen sowie allenfalls andere entscheidungsrelevante Informationen bzw. Unterlagen zu übermitteln. Ihm ist überdies eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen und ein angemessener Zeitrahmen für die Dauer der Konsultationsphase zu vereinbaren.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(4) Wenn ein ausländischer Staat im Rahmen eines in diesem Staat durchzuführenden UVP-Verfahrens aufgrund von Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt des Landes Vorarlberg Antragsunterlagen übermittelt, hat die Landesregierung die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 16d Abs. 2 sinngemäß anzuwenden, wobei sich die Dauer der Veröffentlichungsfrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Mitwirkenden Behörden im Sinne des § 16b Abs. 5 ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des verfahrensführenden Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind diesem Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 16f Abs. 4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Übermittlung von Angaben an einen anderen Staat sowie der Empfang von Angaben eines anderen Staates unterliegen den Beschränkungen, die in dem Staat gelten, in dem das Projekt durchgeführt werden soll.
(5) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Umweltverträglichkeitsprüfung, Entscheidung§ 16f
(1) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(2) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen, Ergebnis der Konsultationen) gebührend zu berücksichtigen.
(3) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen hat neben den Ergebnissen der Planung insbesondere auch zu enthalten:
(4) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und unverzüglich nach seiner Erlassung von der Behörde mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G) und den mitwirkenden Behörden (§ 16b Abs. 5) sowie den nach § 16e konsultierten ausländischen Staaten zu übermitteln. Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 16d Abs. 8) und ausländischen Umweltorganisationen (§ 16d Abs. 6) als zugestellt. Ab dem Tag der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(1) Der Naturschutzanwalt und anerkannte Umweltorganisationen nach § 16d Abs. 4 sind berechtigt, gegen eine Entscheidung nach § 16b Abs. 2 sowie gegen den Plan nach § 16f Abs. 1 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben. Dieses Beschwerderecht gegen den Plan nach § 16f Abs. 1 beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) kommt auch der Standortgemeinde und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 16d Abs. 6 lit. a bis c zu. Im Hinblick auf einen Plan nach § 16f Abs. 1 steht dem Naturschutzanwalt und der Standortgemeinde überdies das Recht zu, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.
(2) Werden Beschwerdegründe in einer Beschwerde nach Abs. 1 erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden von Umweltorganisationen nach Abs. 1 sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.“
„(2) Im Hinblick auf die Erlassung eines Plans gemäß § 16 Abs. 1, der einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 16a bis 16g unterliegt, hat die Behörde vor Abschluss des Verfahrens (Abs. 1) zu überprüfen, ob die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen dem Bescheid nach § 16 Abs. 1 entspricht. Dies hat vor Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft unter Beiziehung der mitwirkenden Behörden nach § 16b Abs. 5 zu erfolgen. Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat der Behörde auf Anfrage sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Nachkontrolle erforderlich sind. Zu diesem Zwecke sind die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren. Werden im Rahmen der Nachkontrolle Mängel und Abweichungen festgestellt, hat die Behörde deren Beseitigung anzuordnen.“
Im § 83 Abs. 4 lit. c wird nach dem Wort „Baurechts,“ die Wortfolge „des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung,“ eingefügt.
Im § 83 Abs. 4 lit. d wird nach dem Wort „Jagd“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und des Feldschutzes“.
Dem § 83 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Werden durch das Zusammenlegungsverfahren Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, der Jagd und der Fischerei berührt, bei denen neben der Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 16a bis 16g) eine Verpflichtung zur Prüfung der Umweltauswirkungen auch aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und/oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten besteht bzw. bestehen, so hat die Behörde die verschiedenen Umweltprüfungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu koordinieren.“
Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Wege des Bundes alle sechs Jahre Angaben gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, sofern diese verfügbar sind.“
Im § 109 Abs. 1 lit. c wird am Ende das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
Im § 109 Abs. 1 werden nach der lit. d folgende lit. e bis g eingefügt:
Im § 109 Abs. 1 wird die Zahl „200“ durch die Zahl „5.000“ ersetzt.
Der § 109 Abs. 2 und 3 entfällt; die bisherigen Abs. 4 und 5 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet.
Das Gesetz betreffend die Ablösung, Neuregulierung und Sicherung der auf Grund des RGBl. 130/1853 regulierten Holzungs-, Forstproduktenbezugs- und Weiderechte, LGBl.Nr. 120/1921, in der Fassung Nr. 58/2001, Nr. 30/2002, Nr. 33/2006, Nr. 44/2013, Nr. 2/2017 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
„(2) Werden durch das Servitutsverfahren Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, der Jagd und der Fischerei berührt, bei denen neben der Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 43a bis 43h) eine Verpflichtung zur Prüfung der Umweltauswirkungen auch aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und/oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten besteht bzw. bestehen, so hat die Behörde die verschiedenen Umweltprüfungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu koordinieren.“
„Der Bescheid (Plan) hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens drei Jahre nach Einleitung des Servitutsverfahrens zu ergehen.“
Im § 43a Abs. 1 lit. a entfällt nach dem Wort „Menschen“ der Beistrich und wird die Wortfolge „und die biologische Vielfalt einschließlich der“ eingefügt.
Im § 43a Abs. 1 lit. b wird vor dem Wort „Boden“ die Wortfolge „Fläche und“ eingefügt.
Dem § 43a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso ist auch bei Änderungen oder Erweiterungen eines solchen bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Bescheides zur Trennung von Wald und Weide, welche diesen Schwellenwert erreichen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.“
Im § 43a Abs. 3 wird nach Wort „Umweltverträglichkeitserklärung“ der Klammerausdruck „(§ 43c)“, nach dem Wort „Internet“ der Ausdruck „(§ 43d), Konsultationen bei grenzüberschreitenden Auswirkungen (§ 43e)“, nach dem Wort „Ergebnisse“ die Wortfolge „des Ermittlungsverfahrens“ und vor der Wortfolge „und seiner Ausführung“ der Klammerausdruck „(§ 43f)“ eingefügt.
Der § 43a Abs. 4 bis 6 entfällt.
Nach dem § 43a wird folgender § 43b eingefügt:
„§ 43bUmweltverträglichkeitsprüfung, Feststellung der UVP-Pflicht
(1) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß § 43a Abs. 1 lit. a bis d ermöglichen, zu informieren.
(2) Der Naturschutzanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist. Die Behörde hat über den Antrag des Naturschutzanwaltes innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Eine solche Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Dabei sind die für das Vorhaben relevanten Angaben nach Anhang II.A der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die einschlägigen Kriterien nach Anhang III der genannten Richtlinie sowie gegebenenfalls Ergebnisse vorgelagerter Prüfungen oder von Prüfungen der Umweltauswirkungen auf Grundlage anderer Unionsrechtsakte zu berücksichtigen. In der Entscheidung sind unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien nach Anhang III der genannten Richtlinie die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Letzterenfalls ist auch auf allfällige projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen.
(3) Im Verfahren nach Abs. 2 haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Parteistellung; der Naturschutzanwalt ist am Verfahren zu beteiligen und hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.
(4) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 43d Abs. 8) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die in den Angelegenheiten zuständig sind, welche vom Verfahren betreffend die Trennung von Wald und Weide betroffen und von der Zuständigkeit der Behörde ausgeschlossen sind.“
„(1) Die Behörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung durch Sachverständige zu veranlassen. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
Im nunmehrigen § 43c Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Behörden“ der Ausdruck „im Sinne des § 43b Abs. 5“ eingefügt.
Der nunmehrige § 43c Abs. 4 bis 11 entfällt.
Nach dem nunmehrigen § 43c werden folgende §§ 43d bis 43h eingefügt:
„§ 43dUmweltverträglichkeitsprüfung, Beteiligung im Verwaltungsverfahren
(1) Die Behörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der Trennung von Wald und Weide, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind von der Behörde zudem unverzüglich mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie weiters auf folgende Informationen hinzuweisen:
(3) Parteistellung im Verfahren haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sowie die Standortgemeinde.
(4) Der Naturschutzanwalt hat im Verfahren die Rechte nach § 43b Abs. 3. Der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.
(5) Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 8 und eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6 kann während der Veröffentlichungsfrist nach Abs. 2 eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder die Verfahrensbeteiligung verlangen. Das Recht, sich am Verfahren zu beteiligen, verwirkt, wenn sie davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch macht.
(6) Eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat ist am Verfahren zu beteiligen,
(7) Anerkannte Umweltorganisationen (Abs. 8) und ausländische Umweltorganisationen (Abs. 6), soweit sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach Abs. 5 bzw. 6 Gebrauch machen, haben im Verfahren die Rechte nach § 43b Abs. 3. Sie sind berechtigt, die Einhaltung der Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen.
(8) Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.
(1) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat ehestmöglich, spätestens aber wenn die Bekanntgabe nach § 43d Abs. 2 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen, über die Art der möglichen Entscheidung und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen sowie eine Beschreibung des Vorhabens zu übermitteln. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die nach § 43d Abs. 1 zu übermittelnden Unterlagen samt der nach § 43d Abs. 2 zu veröffentlichenden Informationen sowie allenfalls andere entscheidungsrelevante Informationen bzw. Unterlagen zu übermitteln. Ihm ist überdies eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen und ein angemessener Zeitrahmen für die Dauer der Konsultationsphase zu vereinbaren.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(4) Wenn ein ausländischer Staat im Rahmen eines in diesem Staat durchzuführenden UVP-Verfahrens aufgrund von Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt des Landes Vorarlberg Antragsunterlagen übermittelt, hat die Landesregierung die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 43d Abs. 2 sinngemäß anzuwenden, wobei sich die Dauer der Veröffentlichungsfrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Mitwirkenden Behörden im Sinne des § 43b Abs. 5 ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des verfahrensführenden Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind diesem Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 43f Abs. 4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Übermittlung von Angaben an einen anderen Staat sowie der Empfang von Angaben eines anderen Staates unterliegen den Beschränkungen, die in dem Staat gelten, in dem das Projekt durchgeführt werden soll.
(5) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 43fUmweltverträglichkeitsprüfung, Entscheidung
(1) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(2) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen, Ergebnis der Konsultationen) gebührend zu berücksichtigen.
(3) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide hat neben den Ergebnissen der Planung zu enthalten:
(4) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist zu begründen und unverzüglich nach seiner Erlassung von der Behörde mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G) und den mitwirkenden Behörden (§ 43b Abs. 5) sowie den nach § 43e konsultierten ausländischen Staaten zu übermitteln. Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 43d Abs. 8) und ausländischen Umweltorganisationen (§ 43d Abs. 6) als zugestellt. Ab dem Tag der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
§ 43gUmweltverträglichkeitsprüfung, Beschwerde- und Revisionsrecht
(1) Der Naturschutzanwalt und anerkannte Umweltorganisationen nach § 43d Abs. 8 sind berechtigt, gegen Entscheidungen nach § 43b Abs. 2 sowie § 43f Abs. 1 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben. Dieses Beschwerderecht gegen den Bescheid nach § 43f Abs. 1 beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) kommt auch der Standortgemeinde und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 43d Abs. 6 lit. a bis c zu. Im Hinblick auf einen Bescheid nach § 43f Abs. 1 steht dem Naturschutzanwalt und der Standortgemeinde überdies das Recht zu, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.
(2) Werden Beschwerdegründe in einer Beschwerde nach Abs. 1 erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden von Umweltorganisationen nach Abs. 1 sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.
§ 43hUmweltverträglichkeitsprüfung bei der Schaffung von Reinweide
Die Bestimmungen der §§ 43a bis 43g betreffend die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 9.“
Im § 44 Abs. 1 wird nach dem Wort „Weide“ die Wortfolge „sowie die Schaffung von Reinweide“ eingefügt und der Klammerausdruck „(§ 43a Abs. 2 und 6)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 43a Abs. 2 und 43h)“ ersetzt.
Nach dem § 45 werden folgende §§ 45a und 45b eingefügt:
(1) Im Hinblick auf die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 43a bis 43h) unterliegenden Erlassung eines Bescheides über die Trennung von Wald und Weide oder über die Schaffung von Reinweide hat die Behörde nach dem Abschluss des Verfahrens (§ 43 Abs. 6) zu überprüfen, ob die umgesetzten Maßnahmen dem Bescheid nach § 43 Abs. 6 entsprechen. Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt übereinstimmen. Die Behörde hat die mitwirkenden Behörden nach § 43b Abs. 5 beizuziehen.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften haben der Behörde auf Anfrage sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Nachkontrolle erforderlich sind. Zu diesem Zwecke sind die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren.
(3) Werden im Rahmen der Nachkontrolle Mängel und Abweichungen festgestellt, hat die Behörde deren Beseitigung anzuordnen.
§ 45bMitteilungspflichten an die Europäische Kommission
Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Wege des Bundes alle sechs Jahre Angaben gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, sofern diese verfügbar sind.“
Im § 46 Abs. 1 wird die Zahl „29“ durch die Zahl „5.000“ ersetzt.
Der § 46 Abs. 3 entfällt.
Das Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, LGBl.Nr. 20/2001, in der Fassung Nr. 5/2004, Nr. 26/2006, Nr. 3/2010, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 18/2014, Nr. 54/2015, Nr. 13/2019, Nr. 18/2020, Nr. 37/2021, 4/2022 und Nr. 20/2025, wird wie folgt geändert:
Dem § 6 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Werden Beschwerdegründe in einer Beschwerde nach Abs. 10 erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden von anerkannten Umweltorganisationen (§ 2 Abs. 6) und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.“
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