Sozialbetreuungsberufegesetz, Änderung
LGBLA_VO_20250714_36Sozialbetreuungsberufegesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXII. LT: RV 39/2025, 4. Sitzung 2025
Der Landtag hat beschlossen:
Das Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl.Nr. 26/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2016 und Nr. 61/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 5 lit. b wird der Ausdruck „20. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz“ durch die Wortfolge „Landes- Dienstleistungs- und Berufsrechtsgesetz“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 2 wird das Wort „Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ sowie die Wortfolge „eines andere Staates“ durch die Wortfolge „eines anderen Staates“ ersetzt.
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