Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat, Änderung
LGBLA_VO_20250626_32Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Kinder- und Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 16/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2017, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat, LGBl.Nr. 52/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 24/2005 und Nr. 68/2017, wird wie folgt geändert:
„Bei mehreren Jugendorganisationen mit einem vergleichbaren Vereinszweck ist auf die Summe ihrer Mitglieder abzustellen; die Jugendorganisationen müssen über ihren gemeinsamen Vorschlag das Einvernehmen erzielen, damit er gültig ist.“
Im § 7 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 9 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 1“ ersetzt.
Nach dem § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
(1) Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den zu behandelnden Beratungsgegenstand zu berücksichtigen. In diesem Fall
a)sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
b)gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
c)können auch sonstige Personen, die zur Sitzung entsendet werden, an der Videokonferenz teilnehmen;
d)ist sicherzustellen, dass sich befangene Mitglieder nicht an einer elektronischen Stimmabgabe beteiligen können;
e)hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Kinder- und Jugendbeirates in dringlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten. § 11 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.“
Die bisherigen §§ 9 bis 12 werden als §§ 10 bis 13 bezeichnet.
Der bisherige § 13 entfällt.
Im nunmehrigen § 11 Abs. 3 wird das Wort „zeitgerecht“ durch die Wortfolge „innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung“ ersetzt.
Nach dem nunmehrigen § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
§ 4 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 32/2025 gilt nicht für Jugendorganisationen, die am 1. April 2025 bereits im Kinder- und Jugendbeirat vertreten waren.“
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