Gesetz über die Organisation zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes, Änderung
LGBLA_VO_20250610_29Gesetz über die Organisation zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXII. LT: RV 28/2025, 3. Sitzung 2025
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Organisation zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes, LGBl.Nr. 44/2021, wird wie folgt geändert:
Im Titel des Gesetzes wird nach der Wortfolge „Land- und Forstarbeitsrechtes“ die Wortfolge „und der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung“ eingefügt.
Vor dem § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„1. AbschnittAllgemeines“
(1) Dieses Gesetz regelt die Organisation von den in den Abs. 2 und 3 genannten, zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes und der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung berufenen Organen.
(2) Organe zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes sind:
(3) Organe zur Vollziehung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung sind:
(4) Die Organisation der Gleichbehandlungsstelle ergibt sich aus dem Antidiskriminierungsgesetz.
(5) Oberstes Organ ist die Landesregierung.“
„2. AbschnittOrgane zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes“
Im § 5 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „land- und forstwirtschaftliche“ durch die Wortfolge „Land- und forstwirtschaftliche“ ersetzt.
Im § 7 wird die Wortfolge „land- und forstwirtschaftlichen“ durch die Wortfolge „Land- und forstwirtschaftlichen“ ersetzt.
Nach dem § 7 wird eingefügt:
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle wird bei der Landwirtschaftskammer eingerichtet. Sie nimmt ihre Aufgaben in Unterordnung unter den Präsidenten der Landwirtschaftskammer (§ 22 Abs. 3 Landwirtschaftskammergesetz) wahr.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor der Erledigung von Aufgaben von grundsätzlicher Bedeutung den Paritätischen Ausschuss der Landwirtschaftskammer (§ 19 Landwirtschaftskammergesetz) zu hören.
(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Geschäftsordnung für die Obereinigungskommission, die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle, die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und den Paritätischen Ausschuss erlassen. Diese kann insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Geschäftsbehandlung und die Pflicht zur Anhörung des Paritätischen Ausschusses enthalten. Weiters kann darin vorgesehen werden, dass Sitzungen auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse in dringlichen Angelegenheiten auch im Umlaufweg gefasst werden können.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine allfällige Entschädigung der Mitglieder der Kollegialorgane für Zeitversäumnis und Fahrtkosten festsetzen. Landesbediensteten und Bediensteten der Landwirtschaftskammer, die in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben an Sitzungen teilnehmen, gebührt keine Entschädigung.“
Der bisherige § 8 entfällt.
Der bisherige § 9 wird als § 10 bezeichnet; die Überschrift des nunmehrigen § 10 lautet:
„(4) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gesetzes über die Organisation zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes, LGBl.Nr. 29/2025, tritt das Gesetz über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl.Nr. 22/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 52/1995, Nr. 37/2001, Nr. 59/2007, Nr. 12/2010, Nr. 25/2011, Nr. 9/2013, Nr. 44/2013, Nr. 32/2014 und Nr. 58/2016, außer Kraft.“
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