Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20250516_26Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXII. LT: RV 6/2025, 2. Sitzung 2025
Der Landtag hat beschlossen:
Das Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl.Nr. 44/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 78/2017, Nr. 37/2018 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 14 wird folgender § 15 angefügt:
(1) Das Bäuerliche Siedlungsgesetz, LGBl.Nr. 37/1970, in der Fassung LGBl.Nr. 20/1977, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 31/2015 und Nr. 2/2017, tritt am 1. Juni 2025 außer Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens (Abs. 1) anhängige Verfahren nach dem Bäuerlichen Siedlungsgesetz hat die Landesregierung formlos einzustellen, wovon die Parteien zu verständigen sind.
(3) Mit dem Außerkrafttreten (Abs. 1) erlöschen Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen gemäß § 6 und Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte gemäß § 9 Abs. 6 des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes und Mitteilungen gemäß § 5 Abs. 2 des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes sind gegenstandslos.
(4) Die Landesregierung hat dem Grundbuchsgericht die jeweiligen Umstände gemäß Abs. 3 mitzuteilen. Aufgrund einer solchen Mitteilung hat das Grundbuchsgericht grundbücherliche Eintragungen gemäß § 5 Abs. 2, § 6 und § 9 Abs. 6 des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes von Amts wegen zu löschen.
(5) Für den Fall, dass Abs. 4 zweiter Satz nicht kundgemacht werden darf, ist das Gesetz über eine Änderung des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 26/2025, ohne diese Bestimmung kundzumachen.“
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