Geschäftsordnung für das Frauenpolitische Forum, Änderung
LGBLA_VO_20250401_19Geschäftsordnung für das Frauenpolitische Forum, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 3 Abs. 6 des Landes-Frauenförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 1/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 73/1997 und Nr. 4/2022, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für das Frauenpolitische Forum, LGBl.Nr. 42/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 117/2015, wird wie folgt geändert:
(1) Sitzungen des Frauenpolitischen Forums können auf Anordnung der Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Die Vorsitzende hat bei ihrer Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den zu behandelnden Beratungsgegenstand zu berücksichtigen. In diesem Fall
(2) Auf Anordnung der Vorsitzenden können Beschlüsse des Frauenpolitischen Forums in dringlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen von der Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der von der Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten. § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.“
Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden als §§ 5 bis 7 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 6 Abs. 3 wird nach dem Wort „Forums“ die Wortfolge „innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung“ eingefügt.
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