Erwerb der für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße notwendigen Verfügungsrechte
LGBLA_VO_20250320_17Erwerb der für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße notwendigen VerfügungsrechteGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, wird kundgemacht:
Das Land Vorarlberg hat das Eigentum oder sonstige entsprechende Verfügungsrechte an sämtlichen für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße, LGBl.Nr. 96/2016, notwendigen Grundflächen erworben.
Die Erklärung der L 45a – Bleichestraße als Landesstraße, LGBl.Nr. 96/2016, ist somit rechtswirksam.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Im Auftrag:
Dr.in Brigitte Hutter
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