Luftreinhalteverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20250318_16Luftreinhalteverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl.Nr. 42/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 8/2018, wird verordnet:
Die Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 8/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Abbau einer“ die Wortfolge „Einzelraumheizung oder“ eingefügt.
Der § 4 Abs. 3 entfällt.
Im § 4 werden die bisherigen Abs. 4 und 5 als Abs. 3 und 4 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Der nunmehrige § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Eine mittelgroße Heizungsanlage muss vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen durch den Betreiber oder die Betreiberin überdies im Register gemäß § 22 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unter „edm.gv.at“ registriert werden. Für die Registrierung und deren Überprüfung durch die Behörde gilt § 7 FAV 2019 sinngemäß.“
Im § 6 Abs. 1 lit. e wird der Ausdruck „ONR C 31115“ durch den Ausdruck „ÖNORM C 1115“ ersetzt.
Der § 21 Abs. 2 und 5 entfällt.
Im § 21 werden die bisherigen Abs. 3 bis 6 als Abs. 2 bis 4 bezeichnet.
Dem nunmehrigen § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Mittelgroße Heizungsanlagen, die noch nicht gemäß § 4 Abs. 5 lit. b der Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 8/2022, registriert wurden und innerhalb eines Monats vor Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 16/2025, neu errichtet und in Betrieb genommen wurden, müssen durch den Betreiber oder die Betreiberin bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 16/2025, registriert werden.“
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