Landes-Arbeitsstoffeverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20250314_14Landes-Arbeitsstoffeverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 11, 19 Abs. 1 und 2 lit. d sowie 25 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2007, wird verordnet:
Die Landes-Arbeitsstoffeverordnung, LGBl.Nr. 23/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2008, Nr. 50/2010, Nr. 14/2012, Nr. 34/2015, Nr. 53/2018, Nr. 56/2020 und Nr. 34/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „Landes- und Gemeindebedienstetenschutz-Gesetzes“ durch die Wortfolge „Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge „Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021)“ durch die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2024 des Bundes“ ersetzt.
In den §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 3 und 15 wird jeweils die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2021“ durch die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2024 des Bundes“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 6 lit. c wird nach dem Wort „Verfahren“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einschließlich der Gründe für die Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen“ eingefügt.
Im § 13 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Wort „Blut“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „bei Frauen bis einschließlich 50 Jahre 45 μg Blei pro 100 ml Blut,“ eingefügt.
Im § 13 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 eingefügt:
„(4) Der für die medizinische Untersuchung zuständige Arzt muss mit den für die einzelnen Bediensteten geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten in Bezug auf gefährliche Arbeitsstoffe vertraut sein.
(5) Tritt bei einem Bediensteten eine Krankheit oder gesundheitsschädliche Auswirkung auf, bei der der Verdacht besteht, dass sie auf eine Exposition gegenüber gefährlichen Arbeitsstoffen zurückzuführen ist, so kann der für die medizinische Untersuchung zuständige Arzt veranlassen, dass weitere Bedienstete, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 unterzogen werden.“
Im § 13 werden die bisherigen Abs. 4 bis 6 als Abs. 6 bis 8 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 13 Abs. 7 wird das Wort „Bediensten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 13 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
Dem § 13 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Alle Krankheitsfälle, bei denen festgestellt wurde, dass sie Folge einer berufsbedingten Exposition gegenüber gefährlichen Arbeitsstoffen sind, sind dem Dienstgeber zu melden.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.