Verordnung über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen, Änderung
LGBLA_VO_20250313_13Verordnung über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010 und Nr. 97/2013, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen, LGBl.Nr. 16/2011 in der Fassung LGBl.Nr. 82/2018, wird wie folgt geändert:
„der Funken am Wochenende, das auf den Aschermittwoch folgt, sowie am nächstfolgenden Wochenende,“
Für den Landeshauptmann:Der Landesrat:
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