Monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Landesbedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen
LGBLA_VO_20250306_11Monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Landesbedienstete in Pflege- und BetreuungsberufenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 49 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 67/2010, Nr. 35/2017, Nr. 5/2023 und Nr. 36/2023, in Verbindung mit § 81 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, auf Grund des § 125 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023, auf Grund des § 81 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023, auf Grund des § 82 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2013, Nr. 65/2019, Nr. 35/2023 und 37/2024, in Verbindung mit § 81 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und auf Grund des § 82c Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019, Nr. 35/2023 und Nr. 37/2024, in Verbindung mit § 81 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 wird verordnet:
(1) Landesbediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes beschäftigt sind und
(2) Die Sonderzulage ist kein Teil des Monatsbezuges.
(1) Die Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 gebührt in der Höhe von 139 Euro brutto pro Kalendermonat. Abweichend davon gebührt Landesbediensteten, deren Anspruch auf Dienstbezüge sich nach den Bestimmungen des 2. Unterabschnittes des 4. Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 („Gehaltssystem neu“) richtet, eine Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 in der Höhe von 46,33 Euro brutto pro Kalendermonat.
(2) Landesbediensteten, deren Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, gebührt für diese Zeit eine dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzte Sonderzulage.
(3) Werden die Monatsbezüge zufolge einer Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebührt die Sonderzulage nur im Ausmaß der Monatsbezüge.
(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Landesbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der durchschnittlichen Sonderzulage nach § 2 in diesem Zeitraum.
(2) Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Dezemberbezügen auszuzahlen. Den Landesangestellten ist die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Novemberbezug auszuzahlen. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. November 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über eine monatliche Sonderzulage zum Zweck der vorübergehenden Entgelterhöhung für Landesbedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen im Jahr 2022, LGBl.Nr. 6/2023, die Verordnung der Landesregierung über eine monatliche Sonderzulage zum Zweck der vorübergehenden Entgelterhöhung für Landesbedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen im Jahr 2023, LGBl.Nr. 7/2023, und die Verordnung der Landesregierung über eine monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Landesbedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen im Jahr 2024, LGBl.Nr. 14/2024, rückwirkend außer Kraft.
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