Höchsttarif für das Gewerbe der Rauchfangkehrer, Änderung
LGBLA_VO_20250212_8Höchsttarif für das Gewerbe der Rauchfangkehrer, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002, Nr. 85/2013 und Nr. 48/2015, wird verordnet:
Die Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung, LGBl.Nr. 46/2018, in der Fassung LGBl.Nr. 22/2022, Nr. 17/2023 und Nr. 28/2024 wird wie folgt geändert:
„(3) Der Rauchfangkehrer ist berechtigt, pro Kehrobjekt mit eigener Hausnummer einen Objekttarif zu verrechnen, wenn er eine in der Anlage angeführte Tätigkeit ausführt oder eine solche Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt aus dem Verschulden des Eigentümers oder des sonstigen Verfügungsberechtigten nicht ausführen kann. Verfügen in einem Kehrobjekt mit eigener Hausnummer Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte über eigene Kehrgegenstände in ihren Wohn- und/oder Geschäftseinheiten und wird der Rauchfangkehrer für Kehrtätigkeiten nicht zeitgleich (an einem Termin) von allen Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten beauftragt oder in Anspruch genommen, so ist der Rauchfangkehrer berechtigt, bei einem weiteren vereinbarten Termin den Objekttarif für Kehrtätigkeiten diesem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten einer Wohn- und/oder Geschäftseinheit gesondert zu verrechnen. Mit dem Objekttarif werden die Verwaltungsarbeiten, die Stehzeiten, die Meldeverpflichtungen nach der Feuerpolizeiordnung und die anteiligen Wegekosten sowie die Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge und betrieblichen Anlagen pauschal abgegolten.“
Für den Landeshauptmann:Der Landesrat:
Mag. Marco Tittler
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