Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe, Änderung
LGBLA_VO_20250207_7Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 lit. j und 11 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2007, wird verordnet:
Die Verordnung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe, LGBl.Nr. 57/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998,“ durch die Wortfolge „Verordnung biologische Arbeitsstoffe des Bundes“ ersetzt.
Im § 3 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Zu einer Exposition von Bediensteten gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen im Sinne einer Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b kann es insbesondere während folgender Tätigkeiten kommen:
Im § 3 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 6 bezeichnet.
Im § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „ , BGBl. Nr. 237/1998“ durch die Wortfolge „des Bundes“ ersetzt.
Nach dem § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
(1) Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen,
(2) Das Verzeichnis muss für jeden betroffenen Dienstnehmer oder jede betroffene Dienstnehmerin insbesondere folgende Angaben enthalten:
(3) Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zumindest 40 Jahre nach dem Ende der Exposition aufzubewahren.
(4) Jedem Bediensteten ist zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses und den darin enthaltenen nicht personenbezogenen allgemeinen Informationen Zugang zu gewähren.“
Der bisherige § 11 wird als § 12 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 12 wird die Wortfolge „Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA)“ durch die Wortfolge „Verordnung biologische Arbeitsstoffe des Bundes“ ersetzt.
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