Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung
LGBLA_VO_20241220_83Gemeindebeamten-Ruhebezug- und VersorgungsgenusszulagenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2011, und auf Grund des § 92 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in Verbindung mit § 97b des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2011, wird verordnet:
(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (§ 82 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988) beträgt 1.273,99 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner um 735,86 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 196,57 Euro.
(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenusszulage (§ 92 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988) beträgt
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl.Nr. 67/2023, außer Kraft.
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