Einreihungsplan für Krankenanstalten des Landes
LGBLA_VO_20241016_66Einreihungsplan für Krankenanstalten des LandesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 82 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2013, Nr. 65/2019, Nr. 35/2023 und Nr. 37/2024, in Verbindung mit § 64 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2013, Nr. 49/2015 und Nr. 65/2019, wird verordnet:
Die Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen sind in der Anlage dargestellt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Einreihungsplan für Krankenanstalten des Landes, ABl.Nr. 26/2018, außer Kraft.
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