Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Alberschwende
LGBLA_VO_20241011_64Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in AlberschwendeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006, Nr. 4/2019 und Nr. 57/2023, wird verordnet:
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 60/3, 60/7 und 60/11, GB Alberschwende, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 670 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
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