Naturschutzverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20240917_61Naturschutzverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:
Die Naturschutzverordnung, LGBl.Nr. 8/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 8/2001, Nr. 60/2001, Nr. 36/2003, Nr. 12/2007, Nr. 76/2009, Nr. 31/2022, Nr. 34/2022, Nr. 23/2024 und Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:
„(5) Von den Verboten des Abs. 3 ausgenommen sind überdies das Verfolgen, das Fangen, die Beförderung, die Haltung und die Verwahrung verwaister, verletzter oder erkrankter Tiere durch qualifizierte Einrichtungen zur notwendigen Pflege, sofern die betroffenen Tiere unverzüglich nach Herstellung der Überlebensfähigkeit bzw. Gesundheit in die Natur entlassen werden. Eine Tötung ist nur zulässig, sofern dies aus veterinärmedizinischer Sicht geboten ist. Die jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen bleiben von diesen Ausnahmen unberührt. Als qualifiziert gelten nur Einrichtungen,
Im § 6 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 6 bezeichnet.
Im § 7 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Der § 6 Abs. 5 gilt in Bezug auf die Verbote nach Abs. 3 sinngemäß.“
Im § 7 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 6 bezeichnet.
Im § 8 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Der § 6 Abs. 5 gilt in Bezug auf die Verbote nach Abs. 2 sinngemäß.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.