Spitalgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20240912_60Spitalgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 105/2024, 6. Sitzung 2024
Der Landtag hat beschlossen:
Das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. Nr. 7/2006, Nr. 67/2008, Nr. 63/2010, Nr. 7/2011, Nr. 27/2011, Nr. 8/2013, Nr. 14/2013, Nr. 44/2013, Nr. 46/2013, Nr. 10/2015, Nr. 10/2018, Nr. 37/2018, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 81/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 27/2022, Nr. 42/2022, Nr. 31/2023 und Nr. 6/2024, wird wie folgt geändert:
Im Art. I § 2 Abs. 3 lit. a wird die Wortfolge „Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder“ durch die Wortfolge „forensisch-therapeutische Zentren für die Unterbringung von Rechtsbrechern mit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, Anstalten für die Unterbringung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „bestimmt sind“.
Im Art. I § 2 Abs. 3 lit. i wird vor dem Wort „medizinische“ das Wort „ambulante“ eingefügt und der Ausdruck „COVID-19“ durch die Wortfolge „einer Pandemie verursachenden Krankheit“ sowie das Wort „der“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
Im Art. I § 8 Abs. 3 lit. a wird vor dem Wort „angebunden“ die Wortfolge „bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort“ eingefügt.
Im Art. I § 8 Abs. 3 lit. c wird vor dem Wort „eingebunden“ die Wortfolge „derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort“ eingefügt.
Im Art. I § 8b Abs. 1 Einleitungssatz wird die Wortfolge „mit eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie dürfen“ durch einen Beistrich und das Wort „die“ ersetzt und nach dem Wort „werden“ das Wort „dürfen“ eingefügt.
Im Art. I § 8b Abs. 2 Einleitungssatz werden nach dem Wort „Bettenzahl“ ein Beistrich und die Wortfolge „wobei ambulante Betreuungsplätze bis zur Hälfte angerechnet werden können“ eingefügt.
Der Art. I § 8c Abs. 1 lautet:
„(1) Fachschwerpunkte sind bettenführende Einrichtungen mit einem eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutfallversorgung während der Öffnungszeit. Sie dürfen nur für folgende medizinische Sonderfächer errichtet werden:
Im Art. I § 8c Abs. 2 werden nach dem Wort „Betten“ ein Beistrich und die Wortfolge „wobei ambulante Betreuungsplätze bis zur Hälfte angerechnet werden können“ eingefügt.
Im Art. I § 11 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „den“ der Ausdruck „gemäß Abs. 1“ eingefügt.
Im Art. I § 11a Abs. 6 zweiter Satz wird nach dem Wort „den“ der Ausdruck „gemäß Abs. 1“ eingefügt.
Der Art. I § 11a Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Fachschwerpunkte gemäß § 8c Abs. 1 lit. a dürfen nur in Ergänzung zu den gemäß Abs. 1 vorzuhaltenden Abteilungen sowie als Ersatz für die gemäß Abs. 1 vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden, Fachschwerpunkte gemäß § 8c Abs. 1 lit. b dürfen nicht eingerichtet werden.“
In den Art. I §§ 13 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. f wird jeweils nach dem Wort „Medizinprodukten“ der Ausdruck „nach Maßgabe des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes 2021“ eingefügt.
Im Art. I § 13 Abs. 5 zweiter Satz wird nach dem Wort „Medizinproduktegesetzes“ die Zahl „2021“ eingefügt.
Im Art. I § 17 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „§§ 11 bis 11b“ die Wortfolge „bzw. bei selbständigen Ambulatorien für jeden Standort der Leistungsumfang“ eingefügt.
Im Art. I § 18 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „vor der Abweisung“ eingefügt.
Im Art. I § 18 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Ist gemäß § 18a Abs. 3 von einer Bedarfsprüfung für ein selbständiges Ambulatorium abzusehen, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung eine Vertragszusage der Sozialversicherung zum Abschluss eines Kassenvertrages bzw. die Finanzierungszusage durch den Landesgesundheitsfonds. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. der Landesgesundheitsfonds haben der Landesregierung mitzuteilen, ob ein entsprechender Antrag vorliegt und sie über den Abschluss des Verfahrens zu informieren. Liegt die Vertrags- bzw. Finanzierungszusage nicht innerhalb eines Jahres nach Beantragung der Errichtungsbewilligung vor, so hat die Landesregierung den Antrag abzuweisen, es sei denn, die antragstellende Person erklärt schriftlich vor der Abweisung, dass ein Bedarfsprüfungsverfahren eingeleitet werden soll.“
Im Art. I § 18 wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 5 bezeichnet.
Im Art. I § 18a Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen“ durch das Wort „Österreichische“ ersetzt.
Im Art. I § 18a Abs. 2 wird nach dem Wort „Leistungsangebots“ das Wort „standortbezogen“ eingefügt, die Wortfolge „ein Bedarf dann gegeben“ durch die Wortfolge „von einer Bedarfsprüfung auch dann abzusehen“ ersetzt, das Wort „und“ nach dem Wort „Anstaltszweck“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Leistungsangebot“ die Wortfolge „und ihrem Standort“ eingefügt.
Im Art. I § 18a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Bei selbständigen Ambulatorien ist überdies von einer Bedarfsprüfung abzusehen, wenn
Zur Beurteilung der Übereinstimmung mit dem ÖSG bzw. RSG ist eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum bestehenden Versorgungsangebot gemäß Abs. 6 lit. b einzuholen.“
Im Art. I § 18a werden die bisherigen Abs. 3 bis 6 als Abs. 4 bis 7 bezeichnet.
Im nunmehrigen Art. I § 18a Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ und die Wortfolge „ist ein Bedarf“ durch die Wortfolge „ist eine Bedarfsprüfung durchzuführen. Ein Bedarf ist“ ersetzt.
Im nunmehrigen Art. I § 18a Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ und der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
Im nunmehrigen Art. I § 18a Abs. 5 lit. a werden nach dem Wort „Krankenanstalten“ ein Beistrich und das Wort „jeweils“ eingefügt.
Im nunmehrigen Art. I § 18a Abs. 6 lit. a werden nach dem Wort „Krankenanstalten“ ein Beistrich und das Wort „jeweils“ eingefügt.
Im nunmehrigen Art. I § 18a Abs. 6 lit b wird jeweils die Wortfolge „soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen“ durch die Wortfolge „jeweils mit Kassenverträgen“ ersetzt.
Im nunmehrigen Art. I § 18a Abs. 6 lit. e wird nach dem Wort „Inanspruchnahmeverhalten“ die Wortfolge „durch Patienten“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „ , durch Pfleglinge“.
Im nunmehrigen Art. I § 18a Abs. 6 wird nach der lit. f folgende lit. g eingefügt:
Im nunmehrigen Art. I § 18a Abs. 6 wird die bisherige lit. g als lit. h bezeichnet.
Im nunmehrigen Art. I § 18a Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.
Der Art. I § 20 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.
Im nunmehrigen Art. I § 20 Abs. 2 wird der Ausdruck „Die Abs. 1 und 2 gelten“ durch den Ausdruck „Abs. 1 gilt“ ersetzt.
Der Art. I § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Die betroffenen Sozialversicherungsträger haben im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung (§ 17 Abs. 2) sowie im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes (§ 17 Abs. 3) hinsichtlich des nach § 18a Abs. 4 zu prüfenden Bedarfes Parteistellung; sie haben allfällige Stellungnahmen im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzugeben. Der gesetzlichen Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten und bei selbständigen Ambulatorien der Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien der Österreichischen Zahnärztekammer) ist in den genannten Verfahren die Möglichkeit einzuräumen, eine Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu erstatten.“
Im Art. I § 21 Abs. 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
Im Art. I § 21 Abs. 3 wird nach dem Wort „Bedarfes“ der Ausdruck „– ausgenommen in jenen Fällen, in denen gemäß § 18a Abs. 1 bis 3 von einer Bedarfsprüfung abzusehen ist –“ eingefügt und der Ausdruck „Abs. 5 lit. c bis g“ durch den Ausdruck „Abs. 6 lit. c bis h“ ersetzt.
Dem Art. I § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die betroffenen Sozialversicherungsträger haben in den Verfahren gemäß Abs. 1 das Recht, gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.“
Im Art. I § 22 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „oder § 20 Abs. 2“.
Im Art. I § 22 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „§ 18a Abs. 1“ der Ausdruck „bis 3“ eingefügt.
Im Art. I § 23 Abs. 5 letzter Satz wird nach dem Wort „wenn“ die Wortfolge „eine Errichtungsbewilligung vorliegt und“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „und eine Errichtungsbewilligung vorliegt“.
Im Art. I § 26 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit b wird jeweils nach dem Ausdruck „§ 18a Abs. 2“ der Ausdruck „bzw. 3“ eingefügt.
Im Art. I § 26 Abs. 5 wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Diese Mindestfrist gilt nicht, wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt den Kassenvertrag kündigt.“
Im Art. I § 32 Abs. 3a erster Satz wird nach dem Wort „Facharzt“ die Wortfolge „oder einer Fachärztin“ und nach dem Wort „Fachärzte“ die Wortfolge „oder Fachärztinnen“ eingefügt.
Im Art. I § 32 Abs. 8 erster Satz wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ und der Ausdruck „von Einrichtungen nach Abs. 3“ durch die Wortfolge „einer Prosektur“ ersetzt.
Dem Art. I § 32 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestellung der Leitung von Abteilungen, reduzierten Organisationseinheiten, Laboratorien, Ambulatorien oder Instituten ist der Landesregierung anzuzeigen.“
Im Art. I § 36 Abs. 2 lit. h wird die Wortfolge „für Physiotherapie,“ durch die Wortfolge „ , deren Leistungsangebot neben nichtinvasiven vorbereitenden oder begleitenden ärztlichen Leistungen lediglich die Erbringung therapeutischer Leistungen durch freiberuflich ausübbare nicht-ärztliche Gesundheitsberufe umfasst und“ ersetzt und entfällt das Wort „tägliche“.
Im Art. I § 37 Abs. 2 wird die Wortfolge „mit der“ durch das Wort „zur“ und das Wort „betrauen“ durch das Wort „bestellen“ ersetzt.
Dem Art. I § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.“
Im Art. I § 51 Abs. 1 wird in der lit. f das Wort „oder“ am Schluss durch einen Strichpunkt ersetzt, in der lit. g der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. h angefügt:
Im Art. I § 51 Abs. 6 dritter Satz entfällt die Wortfolge „Landesstelle der“.
Im Art. I § 52 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „sind“ der Ausdruck „und der von der Arzneimittelkommission gemäß § 56 Abs. 1 lit. a erstellten Arzneimittelliste entsprechen“ eingefügt.
Im Art. I § 56 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in den Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission sowie“ durch den Ausdruck „unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboardes gemäß § 62d des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“ ersetzt.
Im Art. I § 56 Abs. 3 lit. c entfällt die Wortfolge „darin enthaltenen“.
Im Art. I § 56 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „dass“ das Wort „ausschließlich“ eingefügt.
In der Überschrift des Art. I § 58 wird nach dem Wort „Untersuchungsrecht“ die Wortfolge „der Träger“ eingefügt.
In der Überschrift des Art. I § 69 werden nach dem Wort „Betten“ ein Beistrich und die Wortfolge „vorübergehende Bettensperren“ eingefügt.
Dem Art. I § 69 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat der Landesregierung zudem die vorübergehende Sperre einer geringfügigen Anzahl von Betten einer Abteilung unter Angabe des Grundes unverzüglich anzuzeigen.“
Der Art. I § 92a Abs. 2 und 3 entfällt; die bisherigen Abs. 4 und 5 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet.
Dem Art. I § 101 wird folgende lit. n angefügt:
Dem Art. I § 114 wird folgender § 115 angefügt:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 60/2024, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 2 Abs. 3 lit. a und i, 8 Abs. 3 lit. a und c, 8b Abs. 1, 8c Abs. 1, 11 Abs. 3, 11a Abs. 6, 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 5, 17 Abs. 5, 18 Abs. 3, 32 Abs. 3a und Abs. 8, 36 Abs. 2 lit. h, 37 Abs. 2 und 69 Abs. 4, die Überschriften der §§ 58 und 69 sowie Art. II Z. 9, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 2 Abs. 3 lit. a und i, 8 Abs. 3 lit. a und c, 8b Abs. 1, 8c Abs. 1, 11 Abs. 3, 11a Abs. 6, 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 5, 17 Abs. 5, 18 Abs. 3, 32 Abs. 3a und Abs. 8, 36 Abs. 2 lit. h, 37 Abs. 2 und 69 Abs. 4, die Überschriften der §§ 58 und 69 sowie Art. II Z. 9 durch LGBl.Nr. 60/2024 treten am 1. Oktober 2024 in Kraft.
(3) Im Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 60/2024 anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die Errichtungsbewilligung (§ 17 Abs. 2) sowie die Vorabfeststellung des Bedarfes (§ 17 Abs. 3) sind nach der Rechtslage vor LGBl.Nr. 60/2024 zu beenden.“
„Diese Mindestfrist gilt nicht, wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt den Kassenvertrag kündigt.“
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