Pflichtschulzeitgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20240912_59Pflichtschulzeitgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 97/2024, 6. Sitzung 2024
Der Landtag hat beschlossen:
Das Pflichtschulzeitgesetz, LGBl.Nr. 31/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2004, Nr. 39/2006, Nr. 47/2010, Nr. 65/2012, Nr. 6/2014, Nr. 45/2018, Nr. 17/2020, Nr. 4/2022 und Nr. 54/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „für jedes Unterrichtsjahr sind insgesamt fünf Lehrgänge mit einer Dauer von je acht Wochen oder vier Lehrgänge mit einer Dauer von je zehn Wochen vorzusehen;“.
Nach dem § 14 wird folgender § 15 angefügt:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes, LGBl.Nr. 59/2024, tritt am 1. September 2024 in Kraft.
(2) Verordnungen nach § 5 Abs. 4 können für das Schuljahr 2024/25 rückwirkend erlassen werden; sie dürfen frühestens am 1. September 2024 in Kraft treten.“
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