Gesetz über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle
LGBLA_VO_20240617_37Gesetz über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – SammelnovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: RV 32/2024, 3. Sitzung 2024
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2001, Nr. 22/2002, Nr. 51/2002, Nr. 25/2003, Nr. 17/2005, Nr. 39/2007, Nr. 24/2009, Nr. 36/2009, Nr. 68/2010, Nr. 11/2011, Nr. 25/2011, Nr. 36/2011, Nr. 30/2012, Nr. 35/2013, Nr. 44/2013, Nr. 49/2015, Nr. 58/2016, Nr. 37/2018, Nr. 29/2019, Nr. 65/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 42/2022, Nr. 72/2022, Nr. 5/2023 und Nr. 35/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 13 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 82 bzw. § 82a i.V.m. § 82“ durch den Ausdruck „§ 81b bzw. § 82 i.V.m. § 81b“ ersetzt.
Im § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Zuwachs und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger sowie bei weiblichen Landesbediensteten die Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.“ durch folgende lit. a bis e ersetzt:
Im § 40 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Pflegekarenz nach § 42b,“ die Wortfolge „bei einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt nach § 42d“ eingefügt.
Im § 40 Abs. 9 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung, wenn der Landesbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr, in dem der Anspruch entstanden ist, folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge eines Unfalles nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.“
Im nunmehrigen § 40 Abs. 9 dritter Satz wird die Wortfolge „Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes aus einem der nachfolgend genannten Gründe nicht möglich, verlängert sich die Frist“ durch die Wortfolge „Dieser Zeitraum verlängert sich in den folgenden Fällen“ ersetzt.
Der § 40 Abs. 9 lit. a entfällt; die bisherigen lit. b bis e werden als lit. a bis d bezeichnet.
Im nunmehrigen § 40 Abs. 9 lit. c wird der Ausdruck „42b,“ durch die Wortfolge „§ 42b, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt nach § 42d,“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 40 Abs. 9 vierter Satz wird die Wortfolge „die genannte Frist“ durch die Wortfolge „der genannte Zeitraum“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 40 Abs. 9 fünfter Satz wird die Wortfolge „Nicht rechtzeitig verbrauchter“ durch die Wortfolge „Der Verfall von nicht rechtzeitig verbrauchtem“ und die Wortfolge „verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung“ durch die Wortfolge „tritt nur ein“ ersetzt.
Der § 40 Abs. 10 lautet:
„(10) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt dem Landesbediensteten eine Abfindung für den bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub. Sie beträgt für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde den 174. Teil des Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen und pauschalierter Nebenbezüge, der dem Landesbediensteten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses bei Vollbeschäftigung gebührt hat oder gebührt hätte. Im Falle einer Entlassung, einer Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wenn der Landesbedienstete das Dienstverhältnis unberechtigterweise vorzeitig aufgelöst hat, gebührt ihm für den Erholungsurlaub des laufenden Kalenderjahres eine Abfindung für höchstens 160 Urlaubsstunden. Sofern das Beschäftigungsausmaß des Landesbediensteten herabgesetzt worden ist, verringert sich die Anzahl der Stunden entsprechend der Herabsetzung.“
(1) Einem Landesbediensteten, dessen Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder Kind der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Sozialversicherungsträger ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, ist auf Antrag zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes eine Karenz gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.
(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile ist nicht zulässig, außer deren Teilnahme ist therapeutisch notwendig. In diesem Fall darf deren Dauer insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. Die Karenz kann zwischen den Elternteilen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme eines Pflegeurlaubes nach § 40a ist für den selben Anlassfall nicht zulässig.
(3) Der Landesbedienstete hat die Karenz unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation innerhalb einer Woche nach Zugang der Bewilligung durch den Sozialversicherungsträger zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.“
„Davon abweichend hat ein Landesbediensteter Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Bekanntgabe (Abs. 4) alleinerziehend ist oder der erwerbstätige andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat.“
Im § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe des Abs. 1“ ersetzt.
Im § 45 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.“
„(1) Drei Monate der Elternkarenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn eine Karenz spätestens zu folgendem Zeitpunkt geendet hat:
Der § 62 Abs. 2 lit. a entfällt; die bisherigen lit. b bis g werden als lit. a bis f bezeichnet.
Der § 63 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Verfügt der Landesbedienstete bei der Einstufung über eine höherwertige Ausbildung als in der Modellstelle festgelegt, verringert sich die erforderliche praktische Erfahrung; umgekehrt erhöht sich im Falle einer Ausbildung, welche die in der Modellstelle festgelegten Anforderungen nicht erreicht, die erforderliche praktische Erfahrung.“
„Verfügt der Landesbedienstete auch unter Berücksichtigung des Abs. 1 zweiter Satz nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, verringert sich für diesen Zeitraum der Gehalt, sofern bis zu zwei Jahre an praktischer Erfahrung fehlen, um 5 %, ansonsten um 10 %. Verfügt er über mehr als die erforderliche praktische Erfahrung, ist der Landesbedienstete unter sinngemäßer Anwendung des § 66 in die entsprechend höhere Gehaltsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse einzustufen.“
Der § 63 Abs. 2 letzter Satz wird, beginnend in einer neuen Zeile, als Abs. 4 bezeichnet.
Im § 63 wird nach dem nunmehrigen Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung und deren wechselseitige Berücksichtigung (Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 letzter Satz) festzulegen.“
Im nunmehrigen § 63 Abs. 4 wird die Wortfolge „Modellstellen gilt Folgendes“ durch die Wortfolge „Modellstelle ist der Landesbedienstete wie folgt einzustufen“ ersetzt.
Im § 63 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 5 und 6 bezeichnet.
Der § 65 entfällt.
Im § 69 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 82“ durch den Ausdruck „§ 81b“ ersetzt.
Der § 82 wird als § 81b und der § 82a als § 82 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 82 Abs. 2 wird im Verweis auf § 62 nach dem Wort „Monatsbezuges“ die Wortfolge „eine allfällige Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß § 82b sowie“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 82 Abs. 2 wird im Verweis auf § 63 nach der Wortfolge „anzuwenden ist,“ die Wortfolge „der Abweichung zu Abs. 2, dass der zweite Satz nicht anzuwenden ist, der Abweichung, dass Abs. 3 nicht anzuwenden ist“ eingefügt und der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 82 Abs. 2 entfällt der Verweis „§ 65 – Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderen Qualifikationen –“.
Im nunmehrigen § 82 Abs. 2 entfällt der Verweis „§ 82 – Überprüfungskommission – mit der Maßgabe, dass abweichend von den Abs. 4, 5, 7 und 8 die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach § 121 i.V.m. § 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen werden; Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist.“ und wird folgender Verweis angefügt:
“§ 81b –
Überprüfungskommission –
mit der Maßgabe, dass abweichend von den Abs. 4, 5, 7 und 8 die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach § 121 i.V.m. § 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen werden; Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist.”
Der § 82b wird als § 82a bezeichnet.
Nach dem nunmehrigen § 82a wird folgender § 82b eingefügt:
Dem Landesbediensteten, der eine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Landesbedienstete eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist. Die vorgesehene Verwendung bestimmt sich durch die jeweilige Modellfunktion. Die Zulage ist nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgen.“
„§ 81b –
Überprüfungskommission –
mit der Abweichung zu Abs. 1, dass Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden ist und die Überprüfungskommission auch ein Gutachten darüber erstattet, ob die Stelle, die ein Landesbediensteter bekleidet, nach Maßgabe der §§ 127 Abs. 3 iVm 82f Abs. 1 unrichtig bewertet oder in eine unrichtige Gehaltsklasse eingereiht ist sowie darüber, ob ein Landesbediensteter in Anwendung des § 82e Abs. 2 zweiter Satz in eine unrichtige Gehaltsklasse eingestuft wurde; weiters mit der Abweichung zu Abs. 2, dass die Überprüfungskommission in diesen Fällen auch über Ersuchen des Dienstgebers ein Gutachten erstattet; schließlich mit der Abweichung zu Abs. 3, dass der Dienstgeber in diesen Fällen dem Landesbediensteten mitzuteilen hat, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht; im zweitgenannten Fall hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.“
Im § 87c Abs. 1 lit. d entfällt der Ausdruck „oder Teilpension gemäß § 27a AlVG“.
Im § 87c Abs. 2 lit. b wird nach dem Wort „entrichten“ ein Strichpunkt gesetzt sowie die Wortfolge „dies umfasst auch jenen Anteil am Dienstnehmerbeitrag, der sich aus dem Unterschied der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung und nach der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit ergibt,“ eingefügt.
Im § 87c Abs. 3 wird das Wort „Monaten“ durch die Wortfolge „vollen Kalendermonaten“ ersetzt, nach der Wortfolge „durchschnittlich gebührenden Entgelt“ der Klammerausdruck „(Oberwert)“ eingefügt und die Wortfolge „der herabgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Entgelt“ durch die Wortfolge „Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert)“ ersetzt.
Im § 87c Abs. 5 entfällt der Ausdruck „oder Teilpension gemäß § 27a AlVG“.
Im § 88 Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort „Entlassung“ die Wortfolge „sowie die Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 90)“ eingefügt.
Im § 88 Abs. 1 lit. e wird am Ende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; der § 88 Abs. 1 lit. f entfällt.
In der Überschrift des § 90 wird nach dem Wort „Dienstverhältnis“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung“ eingefügt.
Der § 90 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
Dem § 90 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ist gegen den Landesangestellten ein strafgerichtliches Urteil im Sinne des § 27 des Strafgesetzbuches oder des § 3k des Verbotsgesetzes 1947 ergangen, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als im Sinne einer Entlassung aufgelöst.“
Im § 93 Abs. 3 wird das Wort „zweijähriger“ durch das Wort „einjähriger“ sowie das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „nach fünfjähriger Dienstzeit drei Monate,“.
Im § 94 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „§ 42a“ die Wortfolge „oder einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 42d“ eingefügt.
Im § 95 lit. a wird der Ausdruck „§§ 82a iVm 62 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§§ 82 iVm 62 Abs. 2“ ersetzt.
Im § 111c Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 82a Abs. 2 iVm 64 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§§ 82 Abs. 2 iVm 64 Abs. 7“ ersetzt.
Nach dem § 132 wird folgender § 133 angefügt:
(1) Art. I des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 87c durch LGBl.Nr. 37/2024 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) Verordnungen auf der Grundlage des Art. I des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 37/2024 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Juli 2024 in Kraft treten.
(4) Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Landesbediensteten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 44, 45 und 47 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.
(5) Sofern vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 bei der Anrechnung von Berufserfahrung oder einer besonderen Qualifikation gemäß § 65 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 anstatt einer Einstufung in die höhere Gehaltsstufe eine Zulage gewährt wurde, gebührt diese weiterhin.“
Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 58/2001, Nr. 21/2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003, Nr. 17/2005, Nr. 38/2007, Nr. 1/2008, Nr. 23/2009, Nr. 36/2009, Nr. 67/2010, Nr. 12/2011, Nr. 25/2011, Nr. 31/2012, Nr. 36/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 50/2015, Nr. 35/2017, Nr. 37/2018, Nr. 66/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 42/2022, Nr. 72/2022, Nr. 5/2023 und Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 25 Abs. 1 lit. g wird nach dem Wort „Strafgesetzbuches“ der Ausdruck „oder § 3k des Verbotsgesetzes 1947“ eingefügt.
Im § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Zuwachs und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger, sowie bei weiblichen Landesbediensteten die Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.“ durch folgende lit. a bis e ersetzt:
Im § 41 wird nach dem Verweis „§ 42c – Pflegeteilzeit –“ der Verweis „§ 42d – Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt –“ eingefügt.
In den §§ 70 Abs. 4, 76 Abs. 7 lit. a, 76 Abs. 8 lit. a und 78 Abs. 1 lit. a wird jeweils nach dem Wort „Pflegekarenz“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt“ eingefügt.
Im § 120 wird nach dem Verweis „§ 42c – Pflegeteilzeit –“ der Verweis „§ 42d – Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt –“ eingefügt.
Nach dem § 161 wird folgender § 162 angefügt:
(1) Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Landesbediensteten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 41 und 120 in Verbindung mit §§ 44, 45 und 47 des Landesbedienstetengesetzes 2000 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.“
Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2006, Nr. 1/2008, Nr. 21/2009, Nr. 69/2010, Nr. 25/2011, Nr. 37/2011, Nr. 32/2012, Nr. 37/2013, Nr. 44/2013, Nr. 51/2015, Nr. 58/2016, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018, Nr. 7/2019, Nr. 29/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 36/2021, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 42/2022, Nr. 72/2022, Nr. 5/2023 und Nr. 37/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 wird das Wort „sollen“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
Der § 10 Abs. 4 entfällt.
Im § 29 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „außerhalb des Dienstortes“.
Im § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, das Hinzukommen und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger sowie bei weiblichen Gemeindeangestellten die Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.“ durch folgende lit. a bis f ersetzt:
Im § 35 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „§ 38a,“ die Wortfolge „bei einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt nach § 38c,“ eingefügt.
Im § 35 Abs. 9 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung, wenn der Gemeindeangestellte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr, in dem der Anspruch entstanden ist, folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge eines Unfalles nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.“
Im nunmehrigen § 35 Abs. 9 dritter Satz wird die Wortfolge „Diese Frist verlängert sich“ durch die Wortfolge „Dieser Zeitraum verlängert sich in den folgenden Fällen“ ersetzt.
Der § 35 Abs. 9 lit. a entfällt; die bisherigen lit. b bis e werden als lit. a bis d bezeichnet.
Im nunmehrigen § 35 Abs. 9 lit. c wird nach dem Ausdruck „§ 38a“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt nach § 38c“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 35 Abs. 9 vierter Satz wird die Wortfolge „die genannte Frist“ durch die Wortfolge „der genannte Zeitraum“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 35 Abs. 9 fünfter Satz wird die Wortfolge „Nicht rechtzeitig verbrauchter“ durch die Wortfolge „Der Verfall von nicht rechtzeitig verbrauchtem“ und die Wortfolge „verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung“ durch die Wortfolge „tritt nur ein“ ersetzt.
Der § 35 Abs. 10 lautet:
„(10) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt dem Gemeindeangestellten eine Abfindung für den bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub. Sie beträgt für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde den 174. Teil des Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen und pauschalierter Nebenbezüge, welcher dem Gemeindeangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses bei Vollbeschäftigung gebührt hat oder gebührt hätte. Im Falle einer Entlassung, einer Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wenn der Gemeindeangestellte das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst hat, gebührt ihm für den Erholungsurlaub des laufenden Kalenderjahres eine Abfindung für höchstens 160 Urlaubsstunden. Sofern das Beschäftigungsausmaß des Gemeindeangestellten herabgesetzt worden ist, verringert sich die Anzahl der Stunden entsprechend der Herabsetzung.“
(1) Einem Gemeindeangestellten, dessen Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder Kind der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Sozialversicherungsträger ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, ist auf Antrag zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes eine Karenz gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.
(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile ist nicht zulässig, außer deren Teilnahme ist therapeutisch notwendig. In diesem Fall darf deren Dauer insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. Die Karenz kann zwischen den Elternteilen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme eines Pflegeurlaubes nach § 35a ist für den selben Anlassfall nicht zulässig.
(3) Der Gemeindeangestellte hat die Karenz unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation innerhalb einer Woche nach Zugang der Bewilligung durch den Sozialversicherungsträger zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.“
„Davon abweichend hat ein Gemeindeangestellter Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Bekanntgabe (Abs. 4) alleinerziehend ist oder der erwerbstätige andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat.“
Im § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge „bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe des Abs. 1“ ersetzt.
Im § 41 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.“
„(1) Drei Monate der Elternkarenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn eine Karenz spätestens zu folgendem Zeitpunkt geendet hat:
Im § 49b Abs. 1 lit. d entfällt der Ausdruck „oder Teilpension gemäß § 27a AlVG“.
Im § 49b Abs. 2 lit. b wird nach dem Wort „entrichten“ ein Strichpunkt gesetzt sowie die Wortfolge „dies umfasst auch jenen Anteil am Dienstnehmerbeitrag, der sich aus dem Unterschied der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung und nach der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit ergibt,“ eingefügt.
Im § 49b Abs. 3 wird das Wort „Monaten“ durch die Wortfolge „vollen Kalendermonaten“ ersetzt, nach der Wortfolge „gebührenden Entgelt“ der Klammerausdruck „(Oberwert)“ eingefügt und die Wortfolge „der herabgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Entgelt“ durch die Wortfolge „Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert)“ ersetzt.
Im § 49b Abs. 5 entfällt der Ausdruck „oder Teilpension gemäß § 27a AlVG“.
In der Überschrift des 4. Abschnitts wird nach dem Wort „Dienstbezüge“ die Wortfolge „im „Gehaltssystem neu“ “ eingefügt.
Die Überschrift des 1. Unterabschnittes entfällt.
Der § 56 Abs. 2 lit. a entfällt; die bisherigen lit. b bis e werden als lit. a bis d bezeichnet.
Dem § 57 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Verfügt der Gemeindeangestellte bei der Einstufung über eine höherwertige Ausbildung als in der Modellstelle festgelegt, verringert sich die erforderliche praktische Erfahrung; umgekehrt erhöht sich im Falle einer Ausbildung, welche die in der Modellstelle festgelegten Anforderungen nicht erreicht, die erforderliche praktische Erfahrung.“
„Verfügt der Gemeindeangestellte auch unter Berücksichtigung des Abs. 1 zweiter Satz nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, verringert sich für diesen Zeitraum der Gehalt, sofern bis zu zwei Jahre an praktischer Erfahrung fehlen, um 5 %, ansonsten um 10 %. Verfügt er über mehr als die erforderliche praktische Erfahrung, ist der Gemeindeangestellte unter sinngemäßer Anwendung des § 60 in die entsprechend höhere Gehaltsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse einzustufen.“
Der § 57 Abs. 2 letzter Satz wird, beginnend in einer neuen Zeile, als Abs. 4 bezeichnet.
Im § 57 wird nach dem nunmehrigen Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung und deren wechselseitige Berücksichtigung (Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 letzter Satz) festzulegen.“
Im nunmehrigen § 57 Abs. 4 wird die Wortfolge „Modellstellen gilt Folgendes“ durch die Wortfolge „Modelstelle ist der Gemeindeangestellte wie folgt einzustufen“ ersetzt.
Im § 57 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 5 und 6 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 57 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(Allgemeines Gehaltsschema)“ durch den Klammerausdruck „(„Allgemeines Gehaltsschema neu“)“ ersetzt.
Im § 58 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ergibt sich aufgrund unterschiedlicher Verwendungen die Notwendigkeit der Zuordnung zu mehr als einer Modellstelle, ist der Gemeindeangestellte den entsprechenden Modellstellen im Ausmaß der jeweiligen Verwendung zuzuordnen.“
„(7) Die Zuordnung zu einer Modellstelle gilt für ein Jahr als Probezeit, wenn die neue Modellstelle zumindest um zwei Gehaltsklassen höher eingereiht ist als jene Modellstelle, der der Gemeindeangestellte bisher zugeordnet war.“
Der § 59 entfällt.
Der § 60 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
Dem § 60 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Verfügt ein Gemeindeangestellter nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, rückt er erst nach Ablauf von zwei Jahren nach jenem Zeitpunkt, an dem die erforderliche praktische Erfahrung nachgewiesen wird, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor.“
„(3) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.“
„Davon ausgenommen ist eine entsprechende Änderung der Zuordnung im Anschluss an die Probezeit (§ 58 Abs. 7).“
Im § 61 Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „auf“ die Wortfolge „seiner bisher bekleideten Stelle auf“ eingefügt.
Im § 61 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „der bisherigen Verwendung“ durch die Wortfolge „der bisher bekleideten Stelle“ ersetzt.
Der § 63 Abs. 3 lautet:
„(3) Sofern ein Gemeindeangestellter bei der zuletzt durchgeführten Leistungsbeurteilung den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat (Abs. 1 lit. b erster Fall), kann der Dienstgeber von einer neuerlichen Beurteilung absehen; diesfalls bleibt die bisherige Beurteilung aufrecht. Eine Leistungsbeurteilung ist jedoch vorzunehmen, wenn der Gemeindeangestellte dies verlangt.“
„(4) Die Leistungsbeurteilung hat durch Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen, die für den Arbeitserfolg innerhalb der Modellfunktion oder der Modellstelle von Bedeutung sind, zu erfolgen. Die Beurteilung des Arbeitserfolges schließt auch das allgemeine dienstliche Verhalten des Gemeindeangestellten mit ein.“
Im § 63 werden die bisherigen Abs. 4 bis 6 als Abs. 5 bis 7 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 63 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 63 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
Der § 64 Abs. 6 entfällt; der bisherige Abs. 7 wird als Abs. 6 bezeichnet.
Im § 64 wird nach dem nunmehrigen Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt:
„(7) Abweichend von Abs. 1 bis 6 kann Gemeindeangestellten auch schon vor der ersten Leistungsbeurteilung und dem Beginn des Anspruchs nach Abs. 1 letzter Satz eine Leistungsprämie in Höhe von bis zu 5 % des Monatsbezuges abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie gewährt werden.“
Im § 65 Abs. 6 wird der Ausdruck „beträgt 65,66“ durch die Wortfolge „besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 86,21 Euro und erhöht sich um 98,26“ und die Ausdrücke „66,40“, „70,12“ und „72,64“ durch die Ausdrücke „99,34“, „104,93“ und „108,69“ ersetzt.
Nach dem § 71 wird folgender 5. Abschnitt eingefügt:
(1) Für Gemeindeangestellte, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Juli 2024 anzuwenden war und die nicht in Krankenanstalten oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
(2) Folgende Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:
§ 51 –
Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
§ 52 –
Übergang von Schadenersatzansprüchen –
§ 53 –
Ersatz von Übergenüssen –
§ 54 –
Verjährung –
§ 55 –
Verzicht auf Ersatzforderungen –
§ 61 –
Rückstufung –
mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist.
§ 62 –
Sonderzahlung –
§ 63 –
Leistungsbeurteilung –
§ 64 –
Leistungsprämie –
§ 65 –
Kinderzulage –
§ 66 –
Nebenbezüge –
§ 67 –
Reisegebühren –
§ 68 –
Sachleistungen –
§ 69 –
Bezugsvorschuss –
§ 70 –
Dienstverhältnis mit Sonderregelungen –
§ 70a –
Pensionskassenvorsorge –
§ 71 –
Anspruch bei Dienstverhinderung.
(1) Dem Gemeindeangestellten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
(2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 71c) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen:
(3) Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß § 56 Abs. 3, über die besondere Zulage gemäß § 56 Abs. 4 sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß § 56 Abs. 5 gelten sinngemäß.
(1) Das Gehalt des Gemeindeangestellten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 71d Abs. 6 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung).
(2) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.
(3) Das Gehaltsschema umfasst 23 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15,0 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von drei Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1a dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema alt“).
(4) Die Bestimmungen über den Wechsel der Modellstellen gemäß § 57 Abs. 4 sowie über die Gewährung eines niedrigeren Gehaltes gemäß § 57 Abs. 6 gelten sinngemäß.
(1) Sämtliche Aufgabenbereiche der Gemeinde sind nach den folgenden Bestimmungen als Modellfunktionen festzulegen; jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 2 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
(3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 3 dieses Gesetzes dargestellt.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle.
(5) Die Darstellung der Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen (Einreihungsplan).
(6) Der Dienstgeber hat jeden Gemeindeangestellten entsprechend seiner Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag oder mit einer allfälligen Verfügung über die Verwendungsänderung.
Dem Gemeindeangestellten, der eine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Gemeindeangestellte eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist. Die Zulage ist nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgen.
(1) Der Gemeindeangestellte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über mehrere Gehaltsstufen möglich. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Gemeindedienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend.
(2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt
In der Überschrift des 2. Unterabschnittes des nunmehrigen 5. Abschnittes wird nach dem Wort „Krankenanstalten“ die Wortfolge „und Pflegeeinrichtungen“ eingefügt.
Die bisherigen §§ 71a und 71b werden als §§ 71g und 71h bezeichnet.
Die Überschrift des nunmehrigen § 71g lautet:
Im nunmehrigen § 71g Abs. 1 wird nach dem Wort „Krankenanstalten“ die Wortfolge „und Pflegeeinrichtungen“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 71g Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Unterabschnittes“ durch den Ausdruck „4. Abschnittes“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 71g Abs. 2 entfallen die Verweise auf § 56 bis § 60.
Im nunmehrigen § 71g Abs. 2 wird der Verweis „§ 61 – Rückstufung –“ durch den Verweis „§ 61 – Rückstufung – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist.“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 71g Abs. 2 entfällt im Verweis auf § 70a die Wortfolge „der Krankenanstalten“.
Dem nunmehrigen § 71g wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:
§ 71b – Dienstbezüge – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. a (Leistungsprämie) und der Abweichung, dass dem Gemeindeangestellten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6, gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 66 Abs. 1 lit. j bis l besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 66 Abs. 1 lit. j bis l. Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen.
§ 71c – Gehalt – mit der Abweichung, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 5 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“).
§ 71d – Modellstellen – mit der Abweichung, dass sämtliche Aufgabenbereiche in Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen als Modellfunktionen festzulegen sind (Abs. 1), für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 6 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind (Abs. 2), die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellt sind (Abs. 3), die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“ (Abs. 4) und der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen“ (Abs. 5) zu bezeichnen ist.
§ 71e – Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation –
§ 71f – Erfahrungsanstieg.“
Im nunmehrigen § 71h wird der Ausdruck „§§ 71a Abs. 2 in Verbindung mit 57 und 60 Abs. 1 erster Satz“ durch den Ausdruck „§§ 71g Abs. 3 iVm 71c und 71f Abs. 1 erster Satz“ und der Klammerausdruck „(Gehaltsschema für Ausbildungsärzte)“ durch den Klammerausdruck „(„Gehaltsschema für Ausbildungsärzte“)“ ersetzt.
Die bisherigen Abschnitte 5. bis 7. werden als Abschnitte 6. bis 8. bezeichnet.
Im § 74 Abs. 1 lit. b wird das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und nach dem Wort „Verurteilung“ der Klammerausdruck „(§ 76)“ eingefügt.
In der Überschrift des § 76 entfällt das Wort „vorzeitige“.
Im § 76 Abs. 4 wird der Ausdruck „StGB“ durch die Wortfolge „des Strafgesetzbuches oder des § 3k des Verbotsgesetzes 1947“ ersetzt und vor dem Wort „aufgelöst“ die Wortfolge „im Sinne einer Entlassung“ eingefügt.
Im § 79 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „auf unbestimmte Zeit begründete“.
Der § 79 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 bis 6 werden als Abs. 2 bis 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 79 Abs. 3 wird das Wort „zweijähriger“ durch das Wort „einjähriger“ sowie das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „nach fünfjähriger Dienstzeit drei Monate;“.
Im § 80 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „§ 38“ die Wortfolge „oder einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 38c“ eingefügt.
Im § 81 lit. a wird nach dem Ausdruck „§ 56 Abs. 2“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „§ 71b Abs. 2 sowie §§ 71g iVm 71b Abs. 2“ eingefügt.
Im § 83 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 57“ der Ausdruck „bzw. § 71c“ eingefügt.
Im § 83 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§ 56 Abs. 2“ der Ausdruck „bzw. § 71b Abs. 2“ eingefügt.
Im § 84 Abs. 5 wird nach dem Wort „zweiter“ die Wortfolge „und dritter“ eingefügt.
Dem § 85 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Davon nicht umfasst sind die nach dem Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz verpflichtend zu absolvierenden Fortbildungen.“
Im § 85 Abs. 8 wird nach dem Ausdruck „§ 56 Abs. 2“ der Ausdruck „bzw. § 71b Abs. 2“ eingefügt.
Im § 85 Abs. 10 wird der Klammerausdruck „(Gehaltsschema für pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen)“ durch den Klammerausdruck „(„Gehaltsschema neu für pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“)“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Davon abweichend bemisst sich das Gehalt von pädagogischen Fachkräften, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Juli 2024 anzuwenden war, nach dem in der Anlage 9a dargestellten Gehaltsschema („Gehaltsschema alt für pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“).“
Im § 87 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 57“ der Ausdruck „bzw. § 71c“ eingefügt.
Im § 87 Abs. 4 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 87 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Anzahl von Tagen,“ die Wortfolge „die nach dem Abs. 4 unterrichtsfrei sind, als verbraucht,“ und nach dem Wort „zweiter“ die Wortfolge „und dritter“ eingefügt.
Im § 87 Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(Gehaltsschema für Musikschullehrer)“ durch den Klammerausdruck „(„Gehaltsschema neu für Musikschullehrer“)“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Davon abweichend bemisst sich das Gehalt für Musikschullehrer, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Juli 2024 anzuwenden war, nach dem in der Anlage 4a dargestellten Gehaltsschema („Gehaltsschema alt für Musikschullehrer“).“
„Der Anspruch auf Dienstbezüge bestimmt sich nach den Regelungen des 5. Abschnittes des I. Hauptstückes („Gehaltssystem alt“).“
Im § 95 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 71d Abs. 6“ ersetzt.
Im § 95b wird der Ausdruck „§§ 71a Abs. 2 in Verbindung mit 58 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§§ 71g Abs. 3 iVm 71d Abs. 6“ ersetzt.
Nach dem § 95b wird folgender § 95c eingefügt:
(1) Der Anspruch auf Dienstbezüge von Gemeindeangestellten, die in Pflegeeinrichtungen tätig sind und auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Juli 2024 anzuwenden war, bestimmt sich ab diesem Zeitpunkt nach dem 2. Unterabschnitt des 5. Abschnittes des I. Hauptstückes (Überführung).
(2) Die Gemeindeangestellten sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung der §§ 71g Abs. 3 iVm 71d Abs. 6 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Die Gehaltsstufe sowie der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleiben unverändert.
(3) Mit der Überführung verfallen sämtliche Ansprüche des Gemeindeangestellten gegenüber dem Dienstgeber aufgrund vertraglicher Sonderregelungen (§ 70).
(4) Ist der Monatsbezug, der dem Gemeindeangestellten unmittelbar nach seiner Überführung zusteht, niedriger als sein bisheriger Monatsbezug, so gebührt ihm eine Ergänzungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ergänzungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Monatsbezuges.“
Im § 96 Abs. 2 lit. a und f wird jeweils der Ausdruck „der Gehaltsklassen 15 bis 23“ durch den Ausdruck „ab der Gehaltsklasse 15“ ersetzt.
Im § 96 Abs. 2 lit. h wird nach dem Ausdruck „64 Stunden“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „sofern die Gewährung unter der Bedingung des § 36 Abs. 2 zweiter Satz erfolgt jedoch erst bei mehr als 128 Stunden“ eingefügt.
Im § 115 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 58 Abs. 4 und 63 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§§ 58 Abs. 4 und 63 Abs. 5“ ersetzt.
Im § 116 entfällt der Abs. 2; beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Abs. 1.
Nach dem § 118 wird folgender § 119 angefügt:
(1) Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 49b durch LGBl.Nr. 37/2024 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) Verordnungen auf der Grundlage des Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 37/2024 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Juli 2024 in Kraft treten.
(4) Die allfälligen in Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage oder über die Gewährung einer besonderen Zulage festgelegten Zulagen finden auf Gemeindeangestellte insoweit keine Anwendung, als diese in § 65 und in den Gehaltsansätzen der Anlagen 1, 1a, 4, 4a, 5, 8, 9 und 9a in der Fassung LGBl.Nr. 37/2024 bereits berücksichtigt wurden.
(5) Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Gemeindeangestellten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 40, 41 und 43 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.
(6) Mit Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die bis spätestens 1. Oktober 2025 in einem Dienstverhältnis stehen, für das Jahresarbeitszeit vereinbart ist, kann abweichend von § 83 Abs. 2 erster Satz auch für den Fall der ganzjährigen Öffnung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vereinbart werden, dass die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20), den Erholungsurlaub (§ 35) und den Monatsbezug (§ 56 Abs. 2 bzw. § 71b Abs. 2) nur insoweit gelten, als sich aus dem II. Hauptstück nicht anderes ergibt.“
Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 27/2003, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 40/2007, Nr. 22/2009, Nr. 36/2009, Nr. 66/2010, Nr. 25/2011, Nr. 33/2012, Nr. 38/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 52/2015, Nr. 36/2017, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018, Nr. 6/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 42/2022, Nr. 72/2022, Nr. 5/2023 und Nr. 38/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 24 Abs. 1 lit. g wird nach dem Wort „Strafgesetzbuches“ die Wortfolge „oder § 3k des Verbotsgesetzes 1947“ eingefügt.
Im § 40 wird nach dem Verweis „§ 38b – Pflegeteilzeit –“ folgender Verweis eingefügt:
„§ 38c – Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt –“
Im § 49 entfällt im Verweis auf § 65 die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass als Kinderzulage für das erste Kind überdies ein Sockelbetrag in Höhe von 57,61 Euro gebührt.“
Im § 73 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „einer Pflegekarenz,“ die Wortfolge „einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt,“ eingefügt.
In den §§ 79 Abs. 7 lit. a und Abs. 8 lit. a sowie 81 Abs. 1 lit. a wird jeweils nach dem Wort „Pflegekarenz“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt“ eingefügt.
Im § 123 wird nach dem Verweis „§ 38b – Pflegeteilzeit –“ folgender Verweis eingefügt:
„§ 38c – Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt –“
Im § 123 entfällt im Verweis auf § 65 die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass als Kinderzulage für das erste Kind überdies ein Sockelbetrag in Höhe von 57,61 Euro gebührt.“
Im § 142 Abs. 2 lit. i wird nach dem Ausdruck „64 Stunden“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „sofern die Gewährung unter der Bedingung des § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 erfolgt jedoch erst bei mehr als 128 Stunden“ eingefügt.
Im § 155 Abs. 12 wird der Ausdruck „§ 49 bzw. § 123 dieses Gesetzes“ durch den Ausdruck „§ 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005“ ersetzt.
Nach dem § 167 wird folgender § 168 angefügt:
(1) Art. IV des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Die allfälligen in Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage oder über die Gewährung einer besonderen Zulage festgelegten Zulagen zur Kinderzulage (§§ 49 und 123 in Verbindung mit § 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005) finden auf Gemeindebedienstete insoweit keine Anwendung, als diese in § 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung LGBl.Nr. 37/2024 bereits berücksichtigt wurden.
(3) Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Gemeindebediensteten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 40 und 123 in Verbindung mit §§ 40, 41 und 43 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.“
Das Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl.Nr. 19/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 53/2015, Nr. 69/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 42/2022 und Nr. 39/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 2 lit. f und Abs. 6 wird jeweils nach dem Wort „Strafgesetzbuches“ die Wortfolge „oder § 3k des Verbotsgesetzes 1947“ eingefügt.
Im § 5 Abs. 5 lit. b wird die Wortfolge „die Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes ist“ durch die Wortfolge „der Senat nach § 9 Abs. 3 ist“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 5 lit. c wird die Wortfolge „der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes ist“ durch die Wortfolge „jene Person ist, der der Vorsitz im Senat nach § 9 Abs. 3 zukommt“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 2 wird im Verweis auf § 41 nach dem Ausdruck „42c (Pflegeteilzeit),“ der Ausdruck „42d (Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt),“ eingefügt.
Im § 19 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „42c (Pflegeteilzeit),“ der Ausdruck „42d (Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt),“ eingefügt.
Im § 19 Abs. 8 wird der Verweis „§ 82 – Überprüfungskommission –“ durch den Verweis „§ 81b – Überprüfungskommission –“ ersetzt.
Nach dem § 25 wird folgender § 26 angefügt:
Art. V des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.“
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