Gesetz über eine Änderung des Zweitwohnungsabgabegesetzes und des Tourismusgesetzes – Sammelnovelle
LGBLA_VO_20240408_27Gesetz über eine Änderung des Zweitwohnungsabgabegesetzes und des Tourismusgesetzes – SammelnovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXXI. LT: SA 178/2023, 1. Sitzung 2024
Der Landtag hat beschlossen:
Das Zweitwohnungsabgabegesetz, LGBl.Nr. 59/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 5 wird nach der lit. a folgende lit. b eingefügt:
Im § 2 Abs. 5 wird die bisherige lit. b als lit. c bezeichnet.
Der § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Landesregierung hat jährlich bis spätestens Ende Februar des Jahres, das dem für die Abgabe maßgeblichen Kalenderjahr vorangeht, auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen, in welche der Kategorien nach Abs. 1 lit. a bis c die einzelnen Gemeinden fallen. Sie hat dabei die ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden aktuellen Zahlen der Bundesanstalt Statistik Austria zugrunde zu legen.“
Der § 5 Abs. 7 entfällt.
Im § 7 entfällt der Abs. 3; die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden als Abs. 3 bis 5 bezeichnet.
Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für die für das Jahr 2024 maßgebliche Kategorisierung der Gemeinden nach § 5 Abs. 1 lit. a bis c gilt § 5 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 27/2024“
Das Tourismusgesetz, LGBl.Nr. 86/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 24/2002, Nr. 69/2008, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 79/2017, Nr. 12/2021 und Nr. 59/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 1 wird nach der lit. e folgende lit. f eingefügt:
Im § 15 Abs. 1 wird die bisherige lit. f als lit. g bezeichnet.
Im § 18 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für Nächtigungen durch den Wohnungsinhaber und dessen nahe Angehörige (§ 16 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes)“.
Im § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „durch den Wohnungsinhaber und dessen nahe Angehörige (§ 16 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes)“ durch die Wortfolge „von Gästen (§ 1 Abs. 3)“ ersetzt.
Dem § 22 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Änderungen der §§ 15 und 18 durch LGBl.Nr. 27/2024 treten rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.“
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