Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20240402_26Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, wird verordnet:
Die Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 33/2003, Nr. 14/2009, Nr. 55/2009, Nr. 53/2011, Nr. 18/2012, Nr. 95/2021 und Nr. 74/2022, wird wie folgt geändert:
Der § 3 lautet:
(1) Die Reihenuntersuchung ist einmalig durchzuführen:
(2) Die Reihenuntersuchung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn ein Gesundheitszeugnis gemäß § 11 Abs. 7 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorgelegt und darin das Nichtvorliegen einer Tuberkuloseerkrankung bescheinigt wird.
(3) Im Bedarfsfall ist die Reihenuntersuchung auf Anordnung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.“
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