Verordnung über die Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) „Verwall“ und „Wiegensee“
LGBLA_VO_20240327_24Verordnung über die Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) „Verwall“ und „Wiegensee“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 26, 26a und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:
Die in den Anlagen 1 und 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot dargestellten Gebiete in den Gemeinden Silbertal, Gaschurn, St. Gallenkirch und Klösterle sind nach dieser Verordnung als Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) geschützt.
(1) Zweck der Errichtung der Schutzgebiete ist es,
(2) Für das Erreichen des Schutzzwecks nach Abs. 1 kann die Landesregierung Managementpläne erstellen oder sonstige Vereinbarungen abschließen.
(1) In den Schutzgebieten dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck nach § 2 zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
(2) In den Schutzgebieten sind Hunde an einer Leine zu führen, die nicht länger als drei Meter ist.
(3) Beeren dürfen nur in der Zeit vom 08:00 bis 17:00 Uhr und nur in einer Menge von höchstens 2 kg Frischgewicht je Person und Tag gesammelt werden. Hinsichtlich des Sammelns von Pilzen wird auf § 4 Abs. 1 der Naturschutzverordnung verwiesen.
(1) Nachstehende Maßnahmen sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen:
(2) Die Verbote des § 3 Abs. 1 lit. g, i, l, n und o sowie Abs. 2 gelten nicht für die übliche land- und forstwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Nutzung, für Dienstverrichtungen von Organen der Behörde, für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sowie für die notwendige Versorgung von Schutzhütten; in der Zeit vom 1. April bis 10. Juli gilt die Ausnahme von § 3 Abs. 1 lit. o nur für unbedingt notwendige Flüge, wobei vorab das Einvernehmen mit der Gebietsbetreuung herzustellen ist.
(3) Unbeschadet der Ausnahmen nach Abs. 2 ist eine land- und forstwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Nutzung der Schutzgebiete zulässig, soweit diese mit dem Schutzzweck nach § 2 vereinbar ist, die standorttypische Charakteristik des jeweiligen Biotoptyps nicht beeinträchtigt wird und der Schalenwildbestand in einer den natürlichen Gegebenheiten entsprechenden Bestandesdichte, Alters- und Geschlechterverteilung gehalten und sichergestellt wird, dass auch besonders verbissgefährdete Gehölzarten möglichst aufkommen können.
(1) Der Natura 2000 Beirat Verwall ist von der Landesregierung einzurichten und hat die Landesregierung in allen wesentlichen Angelegenheiten zu beraten, die die Natura 2000 Gebiete „Verwall“ und „Wiegensee“ betreffen.
(2) Der Natura 2000 Beirat Verwall hat
(3) Der Natura 2000 Beirat Verwall setzt sich zusammen aus
(4) Der Natura 2000 Beirat Verwall ist bei Bedarf sowie auf begründeten Antrag eines Mitglieds von der Landesregierung einzuberufen. Sofern dies im Hinblick auf die zu behandelnden Themen zweckmäßig ist, kann die Landesregierung weitere Personen zu den Sitzungen beratend hinzuziehen.
(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben
(2) Durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck nach § 2, nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(3) Pläne und Projekte in den Schutzgebieten unterliegen einem Verfahren gemäß § 15 der Naturschutzverordnung, soweit sich dies aus der genannten Bestimmung ergibt.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Die Verordnung tritt mit 30. November 2030 außer Kraft.
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