Verordnung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltprüfung ausgenommen sind, Änderung
LGBLA_VO_20240226_20Verordnung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltprüfung ausgenommen sind, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 10a Abs. 6, 11a Abs. 1, 21a Abs. 1 und 29a des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 33/2005, Nr. 72/2012 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Die Verordnung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltprüfung ausgenommen sind, LGBl.Nr. 38/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 54/2009 und Nr. 11/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 4 wird der Ausdruck „Verordnungen nach § 16b des Raumplanungsgesetzes“ durch den Ausdruck „Verordnungen nach § 16c des Raumplanungsgesetzes“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 2 wird am Ende der lit. b der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:
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